Das Studium zu finanzieren, ist für viele Studenten ein erheblicher Aufwand. Denn wenn die eigenen Eltern nicht in der Lage dazu sind, ihrem Kind finanziell unter die Arme zu greifen, kann es zu einer erheblichen Beeinflussung des Studiums kommen. Damit das Studium dennoch fortgeführt werden kann, bietet der Staat Unterstützung.
Wohngeld für Studenten
Das Wohngeld ist ein Zuschuss, den der Student zur Finanzierung seiner Miete beantragen kann. Allerdings muss gleich vorweg klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Förderung hoch sind. Deshalb ist die Vergabe an Studenten eher selten. Arbeitnehmer mit einem niedrigen Einkommen haben hingegen deutlich bessere Chancen auf den Erhalt.
Ob ein Student Wohngeld erhalten kann, bestimmen die Regelungen im Sozialgesetzbuch und im Wohngeldgesetz. Wenn der Student BAföG erhält, ist die Vergabe des Wohngeldes automatisch ausgeschlossen. Darin liegt der Hauptgrund, warum diese Förderung so selten an Studierende vergeben wird. Besonders umstritten ist bei den Studenten, dass die Vergabe auch nicht erfolgt, wenn nur der BAföG Antrag gestellt wurde. Darunter ist zu verstehen, dass kein Wohngeld erhalten werden kann, wenn der BAföG Antrag gestellt und anschließend abgelehnt wurde. Der Antrag wird schließlich abgelehnt, weil der Student oder die Eltern des Students zu viel verdienen. Der Staat ist dann der Ansicht, dass der Anspruch auf Wohnungsgeld aus dem gleichen Grund nicht besteht.
Hinweis:
Einen zweiten Antrag zu stellen, ist somit leider eine reine Zeitverschwendung.
Ausnahmeregelungen für Studenten
Wie bereits angesprochen, ist es für Studenten eher schwierig, eine Bewilligung des Wohngeldes zu erhalten. Allerdings gibt es einige Ausnahmeregelung, welche dies durchaus ermöglichen. Es handelt sich somit nicht um eine aussichtslose Situation. Studenten, die noch bei ihren Eltern leben, können beispielsweise Wohngeld beantragen, wenn kein anderes Familienmitglied studiert oder andere Sozialleistungen erhält. Wenn zwei Studenten zusammen ein Kind haben und zusammen wohnen, wird das Wohngeld ebenfalls bewilligt.
Hinweis:
Es spielt dabei keine Rolle, ob die studierenden Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Unterstützung dient immerhin dem Kind und weniger den Eltern. Ähnlich gut sind die Chancen, wenn die Förderungsdauer für das bisherige BAföG mittlerweile überschritten wurde. Das Gleiche gilt für die Altersgrenze, welche an den Erhalt des BAföGs gekoppelt ist. Der BAföG Anspruch erlischt bekanntermaßen ebenfalls, wenn ein Wechsel der Fachrichtung ohne ausreichenden Grund, nach mehr als drei Semestern vorgenommen wird. Allerdings kann dann der Anspruch auf Wohngeld bestehen. Wenn es sich um eine nicht förderungswürdige Ausbildung handelt, wird der BAföG Antrag abgelehnt.
Das heißt jedoch nicht, dass der Student auch kein Wohngeld erhalten wird. In diesem Fall sollte unbedingt ein Antrag gestellt werden, da die Vergabe sogar recht wahrscheinlich ist. Ähnliches gilt, wenn ausländische Studenten die Voraussetzungen für den Erhalt von BAföG nicht erfüllen. Auch dann kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Das BAföG ist außerdem an den Nachweis von Leistungen geknüpft. Der Student muss in regelmäßigen Abständen nachweisen, dass er sein Studium erfolgreich fortführt. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erlischt der BAföG Anspruch. Das Wohngeld bleibt jedoch auch in diesem Fall unbeeinflusst.
Die Beantragung
Wenn der Studierende eine der soeben erwähnten Ausnahmeregelungen erfüllt, dann ist es ihm möglich, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Dafür muss ein Antrag bei der nächsten zuständigen Stelle eingeholt werden. Je nach Wohnort ist dies meist Wohngeldstelle der Stadtverwaltung oder des Bezirksamtes. Dieses Formular muss der Student vollständig ausfüllen. Außerdem muss eine Bescheinigung des Vermieters beigelegt werden. Auch ein Nachweis über das eigene Einkommen ist verpflichtend.
Wenn das Wohngeld bewilligt wird, dann hat diese Bewilligung allerdings nur eine Dauer von einem Jahr. Im Anschluss muss ein neuer Antrag eingereicht werden.
Die Höhe des Wohngeldes
Auch bei dem Wohngeld werden individuell angepasst Beträge ausgezahlt. Unterschiedliche Faktoren haben dabei einen Einfluss darauf, wie hoch die Zahlungen ausfallen werden. Unter anderem wird die Anzahl der Familienmitglieder berücksichtigt, die ebenfalls in dem Haushalt leben. Auch die Höhe der Einkommen wird in die Vergabe mit einbezogen. Neben dem eigenen Einkommen ist somit vor allem das Gehalt der Eltern wichtig. Die Höhe der aktuellen Miete wird von dem Amt ebenfalls berücksichtig.
Kindergeld bis 25
Kindergeldanspruch ab dem 18. Lebensjahr
Volljährige, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld. Die Zahlungen von der Kindergeldstelle können bis zum 25. Lebensjahr bewilligt werden. Das Kindergeld wird bis zur Volljährigkeit ohne besondere Bedingungen ausgezahlt. Ab dem 18. Lebensjahr spielt der Ausbildungsstatus des Kindes eine entscheidende Rolle, ob das Kind bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten kann. Volljährige, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung oder keinem abgeschlossenen Studium verfügen, haben einen Anspruch auf Fortzahlung des Kindergeldes. Das Einkommen der Kinder ist in dieser Zeit bedeutungslos und wird nicht berücksichtigt.
Hinweis:
Darüber hinaus erhalten auch volljährige Kindergeld, die eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Hier müssen bestimmte Situationen gegeben sein. Kindergeld wird gezahlt, wenn der Volljährige auf eine zweite Berufsausbildung oder einen zweiten Studienplatz wartet. Eine zweite Berufsausbildung bzw. ein zweites Studium anstrebt oder die Zeit zwischen beiden Bildungsstätten überbrücken möchte. Es darf unter bestimmten Voraussetzungen einer Beschäftigung nachgegangen werden.
Die Beschäftigung muss entweder Bestandteil der Ausbildung sein oder einer Mini-Job Stelle entsprechen und nicht mehr als 450,00 € monatlich betragen. Der Verdienst muss ein unschädliches Einkommen sein. Unschädliche Einkommen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Au-Pair-Verhältnissen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Schädlich hingegen für das Kindergeld sind Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Generell darf die Arbeitszeit von 20 Wochenstunden nicht überschritten werden.
Die Arbeitszeit muss bei einem unschädlichen Einkommen unter 20 Stunden die Woche betragen. Bei einer kurzen Beschäftigungsdauer von höchstens zwei Monaten darf die Arbeitszeit während der gesamten Zeit mehr als 20 Stunden die Woche betragen. Im Durchschnitt dürfen die 20 Wochenstunden während der gesamten Ausbildungsdauer allerdings nicht überschritten werden.
Wie sieht es mit Ausbildung und Studium aus?
Auch wenn das Kind sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet, kann es Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr erhalten. Nicht alle Schulen werden von der Kindergeldstelle anerkannt. Anerkannt werden, allgemeinbildende Schulen, Fachoberschulen, Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsakademien, Berufsfachschulen und betriebliche Ausbildungen. Die Zahlung des Kindergeldes wird während der gesamten Ausbildung oder des gesamten Studiums gezahlt. Die Kindergeldstelle kann bei besonderen Ausbildungen, die keine regelmäßige Anwesenheitspflicht erfordern, einen Anwesenheitsnachweis vom Kind verlangen. Dieser kann alle drei Monate von der Kindergeldstelle eingefordert werden.
Bei Fernstudien, bei den eine Anwesenheitsnachverfolgung schwierig ist, können weitere Maßnahmen für die Anwesenheitskontrolle von der Kindergeldstelle eingefordert werden. Sobald das Prüfungsergebnis der Ausbildungsstätte oder der Universität des Auszubildenden/Studenten bekannt gemacht wurde, wird die Kindergeldzahlung von der Kindergeldstelle eingestellt. Selbst dann, wenn der Ausbildungsvertrag oder das Studium noch anhält. Entscheidend ist, dass die Prüfung abgeschlossen wurde. In dem Monat, der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird das Kindergeld eingestellt.
Überbrückungskindergeld
Des Weiteren kann das Kind während der Zeit zwischen Beendigung des Schulabschlusses und Beginn einer neuen weiterbildenden Ausbildung Kindergeld erhalten. Die Überbrückungszeit darf vier Monate nicht überschreiten. Wichtig ist, dass es sich bei der beruflichen Bildung entweder um ein Studium, einen europäischen Freiwilligendienst, eine Berufsausbildung, oder einem freiwilligen sozialen Jahr handelt. Wird die Ausbildung oder die weiterbildende Maßnahme durch das Kind beendet, wird die Zahlung auf Kindergeld eingestellt.
Darüber hinaus könnte eine Weiterzahlung des Kindergeldes auch ohne eine Ausbildung weiter erfolgen. Wenn das Kind, sich ohne Erfolg auf eine Ausbildung oder einen Studienplatz ständig bewirbt. Dies kann durch nachgewiesenen Bewerbungen belegt werden oder das Kind ist bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als Arbeit suchend oder Ausbildung suchend gemeldet. Die Meldung muss alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter von dem Kind geleistet werden.
Hinweis:
Das Kind darf sich bis zu 450,00 € etwas dazuverdienen. Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen nach dem 25. Lebensjahr weitergezahlt werden. Diese Zahlungen betreffen ausschließlich Kinder, die eine Behinderung haben und für ihren Lebensunterhalt nicht alleine aufkommen können.
Unterhalt in der Ausbildung
Die Finanzierung des Studiums ist für viele Studenten eine echte Hürde. Eine bezahlbare Unterkunft, Bücher, Studiengebühren und Nebenkosten, lassen die monatlichen Kosten schnell in die Höhe steigen. Nur die wenigsten Studenten dürfen sich außerdem über Stipendien oder hohe Bafög-Beträge freuen. In den allermeisten Fällen müssen die Eltern deshalb einspringen und finanziell aushelfen. Genau darauf haben die Studenten sogar einen gesetzlichen Anspruch. Dieser kann somit auch geltend gemacht werden, wenn ein Zerwürfnis mit den Eltern vorliegt. Da die Unwissenheit in diesem Bereich bei den Studenten relativ hoch ist, folgt das Wichtigste in Kürze.
Der Anspruch auf Unterhalt
Die Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Lebensbedarf des Kindes zu sichern. Niedergeschrieben ist dies im § 1601 BGB. Diese Pflicht endet keinesfalls mit der Volljährigkeit des Kindes. Es erfolgt nur ein Wechsel vom Kindesunterhalt, zu dem Unterhalt bei Volljährigkeit. Erst wenn das Kind tatsächlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, besteht der Anspruch auf Unterhalt nicht mehr.
Der Anspruch für Studenten
Die Studenten müssen allerdings beachten, dass dieser Anspruch nur für die durchschnittliche Dauer ihres Studiums gilt. Bei einem Bachelorstudiengang sind dies meist sechs oder sieben Semester. Wenn diese Dauer wesentlich überschritten wird, verfällt der Anspruch. Auch bei einer Promotion, wird der Anspruch nicht länger gewährt. Ein Wechsel der Fachrichtung muss bis spätestens dem dritten Semester erfolgen. Dieser Wechsel muss allerdings nicht besonders begründet werden. Die Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn der Student ein Praktikum absolviert. Denn dieses ist in den meisten Studiengängen ein fester Bestandteil und sichert die Praxiserfahrung.
Wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen ist, bleibt der Anspruch für die nächsten drei Monate bestehen. Dies wird als “Bewerbungsfrist“ bezeichnet. Der Student sollte diese Zeit auch tatsächlich für die Arbeitssuche nutzen.
Wenn bereits vor dem Studium eine Ausbildung absolviert wurde, besteht die Unterhaltspflicht unter Umständen nicht mehr. Dabei ist immer die individuelle Situation des Studenten entscheidend.
Ein Studium im Ausland
Durch die zunehmende Globalisierung entscheiden sich immer mehr Studenten für ein Studium im Ausland. Wenn dies mit den Eltern vorab besprochen wurde, besteht der Anspruch auf Unterhalt auch weiterhin. Der Auslandsaufenthalt muss allerdings sachlich sinnvoll sein. Er muss somit der Förderung des Ausbildungszieles, dem Studienabschluss dienen. Entsteht dadurch ein Mehraufwand, dann muss dieser angemessen sein. Ob dies der Fall ist, muss wiederum im konkreten Einzelfall entschieden werden.
Der Anspruch bei einem Masterstudiengang
Wenn sich der Student nach seinem abgeschlossenen Bachelorstudiengang zu einem Masterstudiengang entschließt, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen. Allerdings muss ein fachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Studiengängen bestehen. Außerdem müssen sie zeitlich möglichst nach aneinander absolviert werden.
Wer muss den Unterhalt zahlen?
Wenn sich das Kind für ein Studium entscheidet, dann sind beide Elternteile dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Hier unterscheidet sich die bestehende Regelung stark von derjenigen, des Kindesunterhalts. Ein durchschnittlicher Student ist schließlich bereits volljährig, wenn er sein Studium antritt. Damit entfällt die Regelung, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Allerdings erfolgt dabei eine Art Aufrechnung.
Hinweis:
Lebt der Student bei einem Elternteil und verursacht dabei Kosten, dann wird die Unterhaltspflicht dieses Elternteils um die Kosten gemindert. Der zweite Elternteil, bei dem der Student nicht lebt, kann eine solche Verrechnung natürlich nicht vornehmen.
Die Höhe des Unterhalts
Einem volljährigen Student steht eine Unterhaltshöhe von 435 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist allerdings nur dann akzeptabel, wenn der Student keine eigene Unterkunft bezahlen muss. Er wohnt in diesem Fall somit noch bei den Eltern oder bei einem Elternteil. Wenn dies nicht der Fall ist, bekommt der Student 300 Euro pro Monat an Wohngeld hinzu. Allerdings decken diese beiden Beträge noch nicht die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auch die Studiengebühren sind nicht enthalten.
Unterhalt im Studium
Die Studienfinanzierung wird in den meisten Fällen von den Eltern übernommen. Nur wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind, fördert der Staat die Studenten. Dies geschieht durch die Bewilligung eines BAföG-Antrags, welcher der Student stellt. Wenn dies jedoch keine Möglichkeit darstellt, sind die Eltern dazu verpflichtet, für die Lebenskosten ihres Kindes aufzukommen.
Der Unterhaltsanspruch
Laut § 1601 BGB sind die Eltern dazu verpflichtet, das eigene Kind während einem Studium finanziell zu unterstützen. Diese Regelung greift immer dann, wenn das Kind nicht in der Lage dazu ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Die Höhe des Unterhalts kann sich unterscheiden, je nachdem wie leistungsfähig die Eltern sind. Ihre Einkünfte sind somit die Bemessungsgrundlage. Das Kindergeld und die Steuerfreibeträge sollen sicherstellen, dass die Eltern ihrer Pflicht nachkommen können.
Hinweis:
Der durchschnittliche Unterhalt, den deutsche Eltern an ihre studierenden Kinder zahlen, liegt bei etwa 480 Euro pro Monat. Dieser Wert ist in den letzen Jahren konstant geblieben. Auch der Wohnort der Eltern spielte dabei kaum eine Rolle. Nur in den neuen Bundesländern weicht der Betrag leicht nach unten ab.
Den Anspruch geltend machen
Nicht alle Eltern-Kind-Beziehungen gestalten sich einfach. Wenn ein Zerwürfnis vorliegt, muss der Anspruch meist in Eigeninitiative von dem Studenten eingefordert werden. Schließlich ist es sein gutes Recht, Unterstützung bis zum Zeitpunkt der selbstständigen Versorgung zu erhalten. Die Geltendmachung erfolgt beim Amt für Ausbildungsförderung. Das ist auch unter dem Namen “BAföG-Amt“ bekannt.
Hinweis:
Es wird dann ein Vorschuss gewährt, den die Eltern später begleichen müssen. Das Studentenwerk der Hochschule hilft in einem solchen Fall ebenfalls weiter. Auf keinen Fall sollte allerdings auf den Anspruch verzichtet werden, um dadurch einer Konfrontation mit den Eltern zu entgehen. Schließlich könnte der Erfolg des Studiums dabei gefährdet werden.
Die Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts, welcher den Studenten per Gesetz zusteht, ist abhängig, von der aktuellen Wohnsituation des Studenten. Wohnt dieser noch Zuhause, also bei den Eltern oder einem der Elternteile, dann stehen ihm 435 Euro pro Monat zu. Muss er allerdings für sein Studium umziehen, dann erhält er 300 Euro pro Monat zusätzlich. Bezeichnet wird dieser Zuschlag als “Wohnungsgeld“. Die Werte entstammen der so genannten “Düsseldorfer Tabelle“. Es handelt sich dabei um eine Empfehlung und somit um die Höhe, welche der Staat im Durchschnitt für angemessen erachtet.
Allerdings können natürlich auch andere Beträge vereinbart werden. Beispielsweise fallen die Kosten für ein Studium von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich aus. Für eine Unterkunft in der Stadt München werden die 300 Euro Wohngeld, welche der Staat veranschlagt, kaum ausreichen.
Außerdem beinhalten diese Beträge noch nicht die Kosten für die Krankenversicherung. Ebenfalls sind die Studiengebühren nicht enthalten, da diese sehr unterschiedlich ausfallen.
Die Minderung des Unterhalts
Der zu zahlende Betrag wird allerdings deutlich gemindert, wenn der Student auf diesen nicht in vollem Umfang angewiesen ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Student durch ein Erbe oder eine Schenkung finanziell abgesichert ist. Auch eine vorherige Berufstätigkeit, durch welche sich der Student ein eigenes Vermögen erarbeiten konnte, wirkt sich in diesem Maße aus. Die Unterhaltspflicht der Eltern wird dann deutlich gemindert oder entfällt sogar ganz.
Außerdem ist es möglich, dass die Eltern das Geld in Naturalien leisten. Darunter ist zu verstehen, dass nicht der volle Betrag bezahlt werden muss, wenn das Kind regelmäßig zuhause schläft oder dort isst. Der § 1612 Absatz 2 BGB konkretisiert diese Regelung.
Der Zeitraum für den Unterhalt
Die Eltern müssen für die finanzielle Absicherung ihres Kindes sorgen, bis dieses selbst dafür aufkommen kann. Das ist spätestens nach einem berufsqualifizierenden Abschluss der Fall. Die Eltern haben allerdings keinen Einfluss auf die Wahl des Studienfaches, dies bleibt dem Student überlassen. Auch eine Altersgrenze besteht nicht. Der Wechsel des Studienortes oder sogar des Studienfaches sind allerdings nur in einem begrenzten Maß möglich.
Hinweis:
Die Eltern haben außerdem das Recht, Nachweise über den Fortschritt des Studiums zu fordern. Lässt sich der Student absichtlich Zeit und zögert so das Ende seines Studiums heraus, wird sich dies negativ auf seinen Unterhaltsanspruch auswirken.
Girokonto & Studium
Vor einigen Jahren wurde von den Banken kein Unterschied bei den Girokonten gemacht. Dabei hatten damals die Studenten nur die Möglichkeit, ein Girokonto mit denselben Konditionen wie Arbeitnehmer oder Angestellte zu eröffnen. Die Bankenlandschaft wurde jedoch durch das Internt verändert. Die heute zur Verfügung stehenden Online-, Filial- und Direktbanken bearbeiten auch unterschiedliche Zielgruppen.
Deshalb gibt es neben dem Girokonto für Schüler oder Auszubildende auch eine Ausführung für Studenten, denen dann das Girokonto aufgrund deren schwankenden und etwas niedrigen Einnahmen mit einigen Vorteilskonditionen angeboten wird.
Hinweis:
Eine Kontoführung ist häufig sowohl bei Direkt- als auch bei Filialbanken teilweise kostenlos. Auch entfällt häufig bei diesen Angeboten der monatliche Mindestgeldeingang. Zusätzlich kommen noch weitere Vorteile, wie eine Zufriedenheits- oder Eröffnungsprämie, günstige Zinsen für einen Dispokredit oder Guthabenzinsen hinzu.
Damit man hier nicht den Überblick , was die diversen Angebote anbelangt, verliert, gibt es im Internet Online Studentenkonto Vergleiche, die es einem ermöglichen, einen schnellen Überblick für die angebotenen Konditionen zu erhalten.
Ein solches kostenloses Girokonto hat ein Einsparungspotential zwischen 5 und 25 Euro in Form von Kontoführungsgebühren, die dann ein Student für andere Aufwendungen verwenden und einsetzen kann.
Aus welchem Grund sollte man diese Vergleiche anstellen?
Angebote für Girokonten für Studierende gibt es im Internet in vielfacher Ausführung. Dabei sollte man nicht nur auf den Verzicht der Kontoführungsgebühr achten, sondern ein solches Girokonto Studenten nach seinen eigenen Vorstellungen sowie Bedürfnisse aussuchen. Dabei sollte der Grundsatz gelten, dass jeder Cent, der hier eingespart werden kann, für einen Studenten hilfreich ist, um über die Runden zu kommen.
Hinweis:
Wenn die einzelnen Bausteine für ein Girokonto Studenten angeschaut werden, so sind gerade bei einem Online Girokonto Studenten-Vergleich schon einzelne Unterscheide feststellbar, die bares Geld einbringen können.
Deshalb sollte man überprüfen, ob die Führung des Girokontos kostenlos ist und keinerlei Gebühren für Überweisungen oder andere Transaktionen berechnet werden. Ebenso sollten keine Kosten für die Bank oder ec-Karte anfallen. Was die Kontoauszüge anbelangt, so sollten diese online gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Einige Angebot beinhalten für den Neukunden eine Eröffnungsprämie, zum Beispiel ein Startguthaben. Auch wichtig ist, ob es eine Altersbeschränkung für das Girokonto gibt und ob die Vorteile nur während der Dauer des Studium Gültigkeit haben oder auch danach. Zusätzlich sind auch die Anzahl der Geldautomaten, von denen man kostenlos Geld abheben kann, wichtig.
Hinweis:
Ebenfalls von Bedeutung ist ein eventueller Guthabenzins oder auch Sonderkonditionen bei einem Dispokredit.
Auch gibt es Kombi-Angebote, so dass der Neukunde das Konto ohne Gebühr plus einer kostenlosen Kreditkarte erhält. Durch entsprechende Filteroptionen im Girokonto Studenten Vergleich kann man die Auswahl so einstellen, das einem die für einen am besten in Frage kommenden Angebote eingeblendet werden.
Denkbar ist auch ein Ratenkredit für Auszubildende – dieser kann bei der gleichen Bank angefragt werden, bei der man das Konto hat.
Weitere wissenswerte Punkte zum Girokonto Studenten
Welches Angebot von welcher Bank dann für seine eigenen persönlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten in Frage kommt, lässt sich über den erwähnten Online Girokonten Studenten Vergleich gut ermitteln. Zusätzlich ist es sinnvoll, sich bereits vor dem Abschluss über die Formalitäten, die bei der Eröffnung eines Girokontos bei einer Online- oder Direktbank anstehen, zu informieren. Hierbei erfolgt die Legimitation durch das PostIdent-Verfahren. Dies kann bei jeder Poststelle unter Vorlage des Personalausweises oder des aktuelle gültigen Reisepasses und mit den entsprechenden Unterlagen von der Bank durchgeführt werden. Es gibt auch Angebote, wo das PostIdent-Verfahren im Online-Bereich durchgeführt werden kann. Hier ist dann der Gang zu einer Postfiliale nicht mehr erforderlich.
In der Regel wird bei der Eröffnung eines Girokontos für einen Studenten auch die Immatrikulationsbescheinigung verlangt, um dann auch die entsprechenden Vergünstigungen einer solchen Kontoart in Anspruch nehmen zu können. Auch gibt es Angebote, die ab einer bestimmten Altersgrenze nicht mehr eröffnet werden können.
Hinweis:
Wichtig ist auch, dass man darauf achtet, des bei dem in Anspruch genommen Angebot kein monatlicher Mindestgeldeingang verlangt wird. Auch gibt es Angebote, wo man für die ec-Karte etwas bezahlen muss. Ebenso sind die Zinsen für den Dispo sehr unterschiedlich. Alle diese Punkte sollte man jedoch beachten.
Studentenwohnung
Eine Studentenwohnung ist wohl der Traum jedes jungen Menschen, der sich gerade auf der Uni eingeschrieben hat. Ob nun eine Single-Wohnung, eine Paar-Wohnung oder eine Wohngemeinschaft, Studentenheim oder ein Zimmer bei einer Familie: alles hat seine Reize und seine Tücken.
Single-Wohnung
Eine Single-Wohnung ist meist die teuerste Variante einer Studentenwohnung. Die Vorteile liegen in der Ruhe, die man hat. Im Grunde genommen kann man dabei tun und lassen, was man möchte, egal ob den Freund einladen, lernen, in der Nacht abwaschen oder laut Musik hören. Kein Mitbewohner wird sich beschweren. Die Nachteile übertreffen jedoch oft die Vorteile, denn eine Single-Wohnung kann einen schnell isolieren. Hat man noch nicht viele Freunde in der neuen Universitätsstadt gefunden, kann sich die Single-Wohnung zur Falle entwickeln. Eine Single-Wohnung ist meist nur klein, hat möglicherweise gerade einmal ein Zimmer und eine Kochgelegenheit.
Hinweis:
Es kann also vorkommen, dass einem bei einem längeren Aufenthalt die Decke auf den Kopf fällt. Ist die Single-Wohnung größer, hat man womöglich 2 Zimmer, Bad und Küche, dann wird es gemütlicher und erträglicher. Alles zusammen ist eine Frage der Mietkosten und der aufzubringenden Kaution.
Es kommt vor, dass Eltern für die Kinder eine Studentenwohnung kaufen. Damit wird kein Geld für Miete ausgegeben, sondern fließt in die Finanzierung der Wohnung, welche später weiter vermietet oder wieder verkauft werden kann. Wenn anzunehmen ist, dass der Studierende in der Stadt bleibt, ist ein Kauf eine gute Idee.
Paar-Wohnung
Hat man seinen Idealpartner gefunden und möchte zusammen wohnen, so stellt sich die Paar-Wohnung als ideale Wohnform heraus. Meist hat diese Wohnung 2 bis 3 Zimmer und man lebt als Paar relativ angenehm. Eine Wohnung dieser Art ist aber meist ein längerfristiges Unternehmen. Kaution und Möbel müssen gemeinsam angeschafft werden, eine Trennung ist nicht ganz so unkompliziert.
Hinweis:
Mit der Paar-Wohnung bindet man sich demnach nicht nur an den Partner, sondern auch an die Wohnung. Der Vorteil ist die Intimität, die man so leben kann. Keiner stört die Gemeinsamkeiten und das Leben zu zweit. Selbst Haustiere sind so möglich, egal ob Hund, Vogel oder Katze.
Wohngemeinschaft
Sehr beliebt sind bei Studenten Wohngemeinschaften, kurz WG genannt. Der Vorteil einer WG ist die Lebendigkeit des Zuhauses. Immer wieder kommen und gehen die Wohngefährten, man kann verschiedene Kulturen kennenlernen, Sprachen schulen, Spaß haben und Freundschaften schließen. Oft halten derartige Bekanntschaften ein Leben lang, denn Begegnungen in diesem Alter gehen häufig tief ins Herz. Man ist ausgelassen und erlebt viel gemeinsam, was die Bindung stärkt.
Der Nachteil einer WG kann das unterschiedliche Hygiene-empfinden sein. Ein Badezimmer und eine Küche mit 4 anderen Studenten zu teilen, bietet nicht immer nur Vorteile. Rücksichtnahme und ein sozial angepasstes Verhalten sind sehr von Vorteil, ein angenehmes und ausgefülltes Sozialleben die Belohnung. Durch die Teilung der Kosten wird diese Wohnform meist als die kostengünstigste angesehen. Jeder sollte sie zumindest ein Mal im Leben ausprobiert haben.
Zimmer bei Tante oder Familie
Oft vermieten Familien oder allein stehende Personen Zimmer an Studenten. Ähnlich einer WG ist diese Wohnform aber doch anders: denn die Vermieter sind meist Besitzer der Wohnung und die Balance zwischen Mieter und Vermieter ist nicht gleichwertig. Generell muss mehr Rücksicht genommen werden, die Zimmer sind häufig eingerichtet und man hat wenig Gestaltungsspielraum.
Studentenheim
Eine günstige Möglichkeit zu wohnen bietet auch das Studentenheim. Meist muss man sich hier direkt beim Betreiber bewerben. Nicht immer ist sofort ein Platz frei. Der Vorteil des Studentenheimes liegt in den günstigen Kosten und der Vielzahl an Gleichgesinnten, die im Haus wohnen. Meist wird die Küche und das Bad geteilt, mehrerer Zimmer bilden eine Einheit.
Je nachdem, mit wem man die Einheit teilt, kann sich diese Wohnform als sehr inspirierend herausbilden. Die Zimmer sind meist klein und eingerichtet. Ein Schreibtisch, Kasten und Bett zählen zum Inventar. Wer also nicht viele Ansprüche an die Gestaltung seines Zimmers hat, und die Umgebung von anderen Studenten mag, der ist hier gut aufgehoben.
Steuererklärung für Studenten
Studenten sind vom Gesetz her nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Ist dies der Fall kann es passieren, dass unter Umständen eine Steuernachzahlung fällig wird. Auch wenn Studenten Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen besitzen, ist eine Steuerklärung zwingend notwendig.
Oftmals ist es allerdings so, dass Studenten nur als Hilfskraft beschäftigt sind, zum Beispiel während der Semesterferien, hier bedarf es keiner Steuererklärung. Bei Tätigkeiten als Minijobber besteht eine Lohnsteuerbefreiung. Wird dagegen eine Tätigkeit mit Steuerkarte ausgeübt, führt der Arbeitgeber eine Abführung der Lohnsteuer durch, dann ist es als Student möglich sich zu viel gezahlte Steuern über die Steuererklärung wieder zurück zu holen.
Kosten während des Studiums absetzen
Während eines Studiums ist es möglich bestimmte anfallende Kosten steuerlich geltend zu machen. Da wären zum Beispiel die Sonderausgaben, welche bis zu einer bestimmten Höhe vom Finanzamt anerkannt werden. Außerdem gibt es eine Werbungskostenpauschale, wo Kosten bei einem dualen Studium oder auch Ausbildungskosten anerkannt werden. Als Student ist es möglich Studienkosten direkt steuerlich geltend zu machen. Dies sind Studiengebühren, Studienreisen, Auslandsemester, Praktika, Arbeitsmaterialien und auch Transportkosten. Auch eine Studentenwohnung kann bei der Steuererklärung mit aufgenommen werden. Handelt es sich um ein Erststudium, können Kosten als Sonderausgaben aufgeführt werden.
Hinweis:
Bei einem Master- oder Zweitstudium müssen die Angaben im Bereich der Werbungskosten aufgeführt werden. Es lassen sich viele Dinge bei der Steuererklärung angeben, dazu zählt auch die Anschaffung von einem neuem Computer, allerdings werden die Kosten vom Finanzamt hier nur zum Teil angerechnet, denn der PC dient nicht nur zur Ausübung des Studiums, sondern wird in den meisten Fällen auch für private Zwecke genutzt.
Oftmals ist es für Studenten notwendig, eine doppelte Haushaltsführung zu haben, wenn zum Beispiel bei den Eltern noch eine Wohnung besteht, aber durch die Ausübung des Studiums in eine andere Stadt umgezogen werden musste. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Wohnung bei den Eltern als regelmäßiger Aufenthaltsort gilt und dort auch Miete gezahlt wird. Dann ist es möglich diese Kosten bei der Steuererklärung mit anzugeben.
Belege einreichen
Oft ist es nicht einfach die passenden Belege zu sammeln, um diese dann später beim Finanzamt einzureichen. Seit dem Jahr 2016 gibt es eine deutliche Vereinfachung, denn hier werden viele Beträge anhand von Pauschalen berechnet. Dazu zählen zum Beispiel die Werbungskosten- und Pendlerpauschale. Sind die tatsächlichen Kosten allerdings höher, müssen die zusätzlich anhand von Belegen geltend gemacht werden. Als Student lassen sich auch Kontoführungsgebühren steuerlich geltend machen. Dazu gibt es eine Pauschale von 16 Euro. Liegen die Kosten allerdings höher, bedarf es eines entsprechenden Nachweises für das Finanzamt.
Fahrtkosten aufführen
Als Student besteht die Möglichkeit die Fahrkosten zur Schule oder Universität steuerlich aufzuführen. Die Pendlerpauschale berücksichtige dabei 30 Cent auf jeden Kilometer für eine einfache Fahrt. Bis 2014 konnten Studenten noch jeden zurückgelegten Kilometer mit angeben, doch seit einem Urteil vom Bundesfinanzhof fällt dieser Vorteil weg. Seit Januar 2014 gilt auch für Studenten die Pendlerpauschale.
Hinweis:
Da es bei den Arbeitstagen keine pauschalierte Anzahl gibt, müssen die Arbeitstage in der Steuererklärung mit angegeben werden. Hier ist es wichtig, die genauen Tage zu dokumentieren, wo eine Fahrt zur Schule oder Uni erfolgt ist.
Eine freiwillige Steuererklärung
Auch wenn keine Pflicht besteht eine Steuerklärung beim Finanzamt einzureichen, kann eine freiwillige Abgabe sich durchaus lohnen, besonders dann, wenn Lohnsteuer gezahlt wird, welche auf einer bestehenden Gehaltsabrechnung aufgeführt ist. Eine freiwillige Abgabe muss dabei nach spätestens vier Jahren eingereicht sein. Allerdings ist es empfehlenswert eine Steuererklärung deutlich früher zu erstellen, denn je eher gibt es auch Geld zurück und gerade während der Zeit als Student ist das oftmals sehr hilfreich. Auch wenn es viele Pauschbeträge gibt, kann das Aufheben von Belegen sinnvoll sein, falls es doch einmal Unstimmigkeiten gibt, können diese dann problemlos nachgewiesen werden.
GEZ bei Studenten
Jeder in Deutschland ist verpflichtet, die Rundfunkgebühr, früher als GEZ bezeichnet zu entrichten. Aus dieser werden die Programme des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bezahlt. Von diesem Gesetz sind auch Studenten betroffen, denn sobald sie in eine WG oder mit dem Partner zusammenziehen, wird der Betrag fällig. Allerdings haben sich in den letzten Jahren einige Änderungen ergeben, sodass es durchaus Möglichkeiten gibt, sich von der Zahlung befreien zu lassen.
Das gilt es zu wissen
Im Jahr 2015 wurde der Rundfunkbeitrag vereinfacht. Seit dem muss auf jede Wohnung nur noch eine Gesamtsumme von 17,50 Euro bezahlt werden. Dabei ist es völlig unerheblich, wie viele Personen dort wohnen. Wenn also der Lebenspartner bereits GEZ entrichtet, kann sich der Betrag auch geteilt werden. Für gewöhnlich ist dann eine Befreiung nicht notwendig. Auch bei einer WG sieht es ähnlich aus, denn hier wird der Betrag meist vom Hauptmieter übernommen, welcher dann in den anteiligen Mieten der übrigen Bewohner enthalten ist.
Hinweis:
Anders sieht es natürlich aus, wenn gerade die erste Wohnung bezogen wird. Denn beitragspflichtig ist nicht grundsätzlich der Eigentümer, sondern die Person, die laut Meldebescheinigung an dieser Adresse angemeldet ist. Wer sich also beim Einwohnermeldeamt in der entsprechenden Wohnung registriert oder im Mietvertrag als Mieter eingetragen ist, muss auch für die Gebühren aufkommen.
Die Befreiung ist möglich
Wer sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen will, der muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In der Regel handelt es sich um sozialschwache Personen, die sich von der Gebühr entbinden lassen können. Hierzu reicht es für gewöhnlich, dass ein amtlicher Bescheid über Wohngeld-, ALG II- oder Sozialhilfe-Bezug vorliegt. Für Studenten gilt in diesem Zusammenhang das BAföG-Gesetz, den es wird während des Studiums als eine soziale Transferleistung betrachtet. Allerdings ist dies nicht der einzige Grund, aus dem heraus eine Befreiung möglich ist. So kann auch eine Behinderung eine Befreiung bedingen, was im Besonderen auf Gehörlose und Blinde zutrifft. Auch bei anderen körperlich sehr schweren Behinderungen, kann eine Befreiung erwirkt werden.
Das Vorgehen
Wer sich als Student mit BAföG von der Gebührenpflicht befreien lassen will, der muss im Grunde nicht viel tun. Auf der Internetpräsenz der Behörde kann der Antrag auf Befreiung heruntergeladen werden. Dieser muss ausgefüllt und unterschrieben werden. Bei den Gründen für eine Befreiung ist dann der Punkt BAföG-Bezug anzugeben. Um diesen nachzuweisen, muss lediglich eine Kopie des Bescheides an die Gebührenzentrale übersandt werden. In der Regel verläuft dann alles ganz unproblematisch, sodass der Befreiungsbescheid innerhalb weniger Tage per Post zugestellt wird. Wer während des Studiums bei den Eltern wohnt und unter 25 Jahre alt ist, muss keine Befreiung beantragen. Entweder die Eltern übernehmen die Gebühr oder aber diese sind selbst befreit, was sich dann auch, auf deren Kinder erstreckt. Wer im Übrigen mehr als zwei Jahre befreit hat, der erhält ab dem dritten Jahr eine Befreiung, die sich automatisch auf ein Jahr verlängert, auch wenn sich in der Zwischenzeit die finanzielle Situation ändert.
Der Härtefall
Doch was geschieht, wenn ein Student kein BAföG beziehen kann und aufgrund seines Status auch keine anderen sozialen Leistungen erhält. Hier kann unter Umständen die Härte-Fall-Regelung greifen, wenngleich es durchaus zu einem Kampf werden kann, diese durchzusetzen. Die Härte-Fall-Regelung ist so definiert, dass ein Student auch dann befreit werden kann, wenn ein Antrag auf Sozialleistungen knapp abgelehnt wurde und die Differenz bis zur Bewilligung weniger als die Summe des Rundfunkbeitrages beträgt.
Wer also ein Einkommen von 500 Euro aufweisen kann, aber mit einer Summe von 490 Euro eine Bewilligung erhalten hätte, kann eventuell von der Gebühr befreit werden. Allerdings gibt es hierzu kein Grundsatzurteil, sodass es von der jeweiligen Behörde abhängt, ob sie diesem Ersuchen stattgeben oder nicht. Letztlich kann sich dies bei zu einem Gerichtsverfahren erstrecken.
Der kleine Tipp:
Wer in ein Studentenwohnheim zieht, der sollte zuerst überprüfen, ob die Anlage die baulichen Voraussetzungen erfüllt, damit der GES-Beitrag eingefordert werden kann. Handelt es sich nämlich bei einer Etage um eine Aneinanderreihung von Durchgangszimmern, so erfüllen diese die Voraussetzungen nicht. Daher kann in diesem Punkt durchaus gespart werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Schülerkonto
Auch Schüler wollen heute eine gewisse Freiheit beim Bezahlen genießen. In unserer digitalen Welt ist daher fast unumgänglich, dass ihnen ein eigenes Konto eingerichtet wird. Oftmals sind diese mit all den Funktionen versehen, die auch ein echtes Girokonto besitzt. Allerdings müssen hierfür bestimmte Konditionen erfüllt und eines ist klar – ohne die Eltern läuft gar nichts.
Wann gibt es ein Schülerkonto?
Grundsätzlich kann ein Konto auf den Namen eines Kindes ab dem siebten Lebensjahr eröffnet werden. Hierbei handelt es sich dann aber meist um ein Sparkonto, denn das Kind selbst ist noch nicht in der Lage, die Geldgeschäfte selbstständig durchzuführen. Daher verwalten alle Zahlungseingänge die Eltern, wobei häufig auch keine Überweisungsfunktionen zur Verfügung stehen. Mittels einer entsprechenden Karte ist dann das Abheben von Geld am Automaten möglich.
Hinweis:
Die Funktionsvielfalt des Kontos wird mit steigendem Lebensalter immer weiter ausgebaut. Ab erreichen der Altersgrenze von 14 Jahren, wird dann oft auch eine Girocard ausgestellt, die direkt auf den Namen des Schülers läuft.
Allerdings ohne Dispo, denn das Risiko einer Überziehung bei welcher eine Tilgung nicht mehr möglich ist, ist für die meisten Banken einfach zu groß. Die genauen Konditionen für ein Schülerkonto können schon im Vorfeld bei allen Banken eingesehen werden. Ein Vergleich der Anbieter lohnt sich also in jedem Fall.
Die alltäglichen Geschäfte
Was für fast alle Erwachsenen normal ist, ist für Schüler eine völlig neue Erfahrung. Die Kontrolle über das eigene Geld zu besitzen und mit diesem auch tatsächlich aktiv zu werden. Die meisten Schülerkonten bieten ab einem Alter von 12 Jahren auch Überweisungsfunktionen an. Wie bei jedem anderen Girokonto kann dann mittels des TAN-Verfahrens Geld auf ein beliebiges Konto überwiesen werden. Allerdings ist der Verfügungsrahmen häufig begrenzt. In welchem Ausmaß dies der Fall ist, hängt dabei ganz von der kontoführenden Bank ab. Allerdings bietet ein Schülerkonto, die ersten Möglichkeiten sich im Geldverkehr zurechtzufinden und wichtige Erfahrungen für das spätere Leben zu sammeln.
Hinweis:
Übrigens sollte nicht mit einer hohen Verzinsung gerechnet werden, denn auf die meisten Schülerkonten gibt es gar kein Geld. Daher lohnt sich das Ansparen auf längere Sicht in keinem Fall, sodass zu diesem Zweck lieber ein Tagesgeldkonto für Jugendliche angelegt werden sollte.
Karten gibt es später
Eine echte Girocard wird, wie bereits erwähnt, erst mit 14 Jahren ausgestellt. Davon gibt es meist nur eine Servicecard, die zwar abheben von Geld erlaubt, aber keine Kartenzahlung ermöglicht. Natürlich geschieht dies aus verständlichen Gründen, denn wird im Lastschriftverfahren gebucht, kann das Konto sehr schnell überzogen werden. Aber auch bei der ersten Girocard muss Vorsicht das oberste Gebot sein. Wichtig ist, dass die Bank nicht eigenmächtig einen Dispo bewilligt. Auch wenn dies so gut wie nicht geschieht, kam es in Einzelfällen bereits vor, dass bis zu 2.000 Euro bewilligt wurden.
Hinweis:
Hier wird es dann natürlich kritisch, wenn der Kreditrahmen unwissentlich voll ausgeschöpft wird. Daher sollten die Eltern auf einen Dispo vollständig verzichten. Auch muss mit Gebühren beim Abheben von Geld gerechnet werden, wenngleich es auch Banken gibt, die das Beziehen von Bargeld kostenlos ermöglichen. Es gilt, zu diesem Zwecke unbedingt die Konditionen genau zu lesen.
Prepaid ist sinnvoll
Wer die direkte Abbuchung von Geld verhindern möchte, kann auch zu Prepaid-Lösungen greifen. Viele Banken offerieren dabei zu einem Schülerkonto auch gleich noch eine Prepaid-Kreditkarte, die mit einem entsprechenden Guthaben aufgeladen werden kann. So mit ist eigentlich gesichert, dass nur ein festgelegter Betrag abgerufen werden kann. Innerhalb dieser Grenzen kann auch für Bargeldabhebungen ein Tageslimit gesetzt werden, welches das Aufbrauchen des Guthabens begrenzt. Wichtig ist es, dass das Bezahlen im Internet durch ein Passwort begrenzt wird. So kann verhindert werden, dass die Kreditkarte für nicht gewollte Zwecke verwendet wird. Denn trotz der Prepaid-Lösung muss immer daran gedacht werden – es handelt sich um eine echte Kreditkarte.
Der kleine Tipp:
Bei allen von der Bank angebotenen Produkten sollte immer auf die Gebühren geachtet werden. Diese lassen sich für gewöhnlich im Preisverzeichnis finden. Besonders bei den Kartengebühren ist hier Vorsicht geboten, denn die können mit horrenden Kosten verbunden sein.
Kosten für das Studium
Mit dem Winter- oder Sommersemester startet für viele Schüler das Studentenleben. Es sind jedoch einige Kosten mit dem Studentenstatus verbunden, denn auch ein Studium kann im Laufe der Zeit ein kleines Sümmchen kosten. Die Geldbeträge, die im Laufe der Zeit gezahlt werden müssen, sind aber recht überschaulich und werden nun näher erläutert.
Der Semesterbeitrag ermöglicht die Immatrikulation
Jedes Semester müssen Studenten den sogenannten Semesterbeitrag bezahlen, damit sie auch weiterhin an ihrer Universität studieren können. In diesem Beitrag sind verschiedene Posten vorhanden, wie zum Beispiel das Semesterticket, die Gelder für die Mensa, der Härtefond und natürlich die Verwaltungskosten. All diese Bereiche sind sehr wichtig, damit der Student vergünstigt eine Fahrkarte und Unterstützung von der Universität erhält. Je nach Hochschule kann sich die Höhe des Semesterbeitrages stark unterscheiden. Ein Student muss dabei mit einer Summe zwischen 150 und 400 Euro pro Semester rechnen. Ein anderer Posten hingegen sind die Studiengebühren.
Hinweis:
Diese wurden in den meisten Bundesländern wieder komplett abgeschafft. Nur sehr selten verlangen spezielle Hochschulen ab einer bestimmten Semesterzahl eine zusätzliche Gebühr.
Anschaffungskosten für die Studienfächer
Je nach Studienfach kann es zu zusätzlichen Kosten kommen. In den Naturwissenschaften müssen sich Studenten beispielsweise einen Laborkittel besorgen, der zwischen 10 und 30 Euro kosten kann. Ebenfalls werden teilweise spezielle Gerätschaften benötigt, wie zum Beispiel ein Präparierbesteck in der Biologie, welches mit knapp 30 Euro zu Buche schlägt. In geisteswissenschaftlichen Fächern wird hingegen viel Literatur verlangt. Die Bücher können dabei Preise zwischen 5 und 120 Euro haben. Diese teuren Anschaffungen lassen sich jedoch umgehen, indem sich der Student einen Bibliotheksausweis besorgt.
Dieser ist an den meisten Universitäten für Studenten kostenlos. Zusätzlich kann eine Kopierkarte erworben werden, die 5 Euro Pfand kostet und mit einem Beitrag der Wahl jederzeit aufgeladen werden kann. Neben solchen Kosten kann es auch zu Geldbeträgen für Exkursionen und andere Veranstaltungen kommen. Während eines Sprachstudiums werden von einigen Hochschulen auch zusätzliche Gebühren für die Sprachkurse verlangt. Diese werden für Studenten vergünstigt angeboten und können zwischen 30 und 100 Euro liegen.
Krankenkasse ab dem 25. Lebensjahr
Viele Studenten nehmen erst in späteren Jahren ein Studium auf. Hier kann es zu zusätzlichen Kosten kommen, denn ab dem 25. Lebensjahr muss die Krankenkasse vom Studenten selbst übernommen werden. Vorher kann er sich recht günstig beziehungsweise kostenfrei in der Familienversicherung mitversichern. Ab dem 25. Lebensjahr hingegen besitzt er die Möglichkeit, sich studentisch versichern zu lassen. Hierbei zahlen Studenten etwa wie Hälfte von dem, was ein normaler Arbeitnehmer zahlen würde. Jedes Jahr wird der Krankenkassenbeitrag neu berechnet, sodass es im Laufe der Zeit so höheren Kosten kommen kann. Nicht nur die Familienversicherung erlischt ab dem 25. Lebensjahr, sondern der Student bekommt gleichzeitig kein Kindergeld mehr.
Alleine wohnen im Studium
Zu den Studienkosten zählt selbstverständlich auch die eigene Wohnung. Für Studenten gibt es spezielle Wohnheime, in denen sie günstiger als normale Arbeitnehmer wohnen können. Die Mieten liegen hier zwischen 180 und 300 Euro, sodass auch mit einem recht kleinen Gehalt diese Wohnungen von Studenten bezogen werden können. Zusätzlich muss darauf geachtet werden, dass für jeden Haushalt GEZ-Gebühren anfallen, die nur in Ausnahmefällen erlassen werden können. Zusätzlich muss bei der ersten eigenen Wohnung miteinberechnet werden, dass eine Mietkaution gezahlt werden muss. Diese kann zwei bis drei Mieten betragen. Studenten sollten ebenfalls daran denken, sich rechtzeitig abzusichern. Eine zusätzliche Versicherung sorgt dafür, dass sie bei Unfällen oder unbeabsichtigter Zerstörung von Gegenständen abgesichert sind.
Hinweis:
Dies ist nicht nur für den eigenen Haushalt von großer Bedeutung, sondern kann auch in der Universität eine große Rolle spielen. Gerade in den Naturwissenschaften geht schnell im Labor etwas vom Glassatz kaputt. Diese Gegenstände sind Eigentum der Hochschule und müssen vom Studenten ersetzt werden. Die Versicherung deckt generell solche Fälle.
Kindergeld im Studium
Kindergeld während des Studiums? Das sollte man beachten
Auch als Student hat man Anspruch auf Kindergeld, denn dieses dient neben dem BAföG oder einem Studienkredit der Finanzierung des Studiums. Allerdings ist die Dauer der Zahlung von unterschiedlichen Faktoren abhängig.
Die Dauer der Kindergeldzahlung
Grundsätzlich erhält jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Kindergeld vom Staat. Eine Fortsetzung dieser Zahlung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Befindet sich ein Kind dann noch in der Ausbildung oder im Studium, kann ein Anspruch auf eine Fortzahlung des Kindergeldes bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bestehen. Es gibt zudem Ausnahmefälle, in denen das Kindergeld auch danach noch an Kinder, die sich in Ausbildung befinden, gezahlt wird. Für Studenten muss das Kindergeld von den jeweiligen Eltern beantragt werden. Die Eltern erhalten dieses dann auch auf ihr Konto ausgezahlt. Einige Voraussetzungen müssen jedoch für den Bezug von Kindergeld während des Studiums gegeben sein.
Voraussetzungen für das Kindergeld
Neben der automatischen Zahlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird das Kindergeld auch während des Studiums weiter gezahlt, sofern das Studium ernsthaft betrieben wird. Das bloße Einschreiben reicht also nicht aus. Neben der Immatrikulationsbescheinigung kann der Staat außerdem Leistungsnachweise anfordern. Ein Indiz für keine Ernsthaftigkeit kann beispielsweise eine erhebliche Überschreitung der üblichen Studienzeit sein. Zudem muss das Studium für mindestens 10 Wochenstunden betrieben werden.
Kindergeld während der Erst-Ausbildung
Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich auch für die Zeit der Ausbildung – also auch des Studiums. Problematisch wird eine Kindergeldzahlung allerdings, wenn es sich nicht um die Erst-Ausbildung handelt. Hat man bereits einen zweiten Bildungsweg eingeschlagen, so hängt die Fortzahlung wiederum von bestimmten Voraussetzungen ab.
Kindergeldzahlung während des Masters
Bereits seit dem Jahr 2012 unterscheidet der Staat sehr genau zwischen der Erst- und der Zweitausbildung. Wird ein Masterstudiengang absolviert, so gilt bereits der zuvor erlangte Bachelor als erste abgeschlossene Berufsausbildung. Damit endet die Kindergeldzahlung nach dem Bachelor. Zum jetzigen Zeitpunkt befassen sich Gerichte mit der Frage, ob der Master, der lediglich auf dem Bachelor aufgebaut ist, nicht auch noch Teil dieser Erst-Ausbildung ist. Je nachdem, wie die Entscheidungen ausfallen, müsste das Kindergeld bei Anerkennung des Masters als Teil der Erst-Ausbildung, weiter gezahlt werden.
Kindergeld auch nach der Ausbildung?
Es ist auch möglich, weiter Kindergeld nach dem Abschluss einer Ausbildung während eines Studiums zu erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn keinerlei schädliche Einkünfte vorhanden sind. Was verbirgt sich dahinter und wie viel kann man erwarten?
Bei einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung gilt es für den Studenten als schädlich, wenn er eine Tätigkeit für mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Eine Zahlung des Kindergeldes wird nicht erfolgen. Liegen hingegen unschädliche Einkünfte vor, so erfolgt eine Zahlung des Kindergeldes in bisheriger Höhe. Als unschädlich werden geringfügige Beschäftigungen angesehen ebenso wie kurzfristige Beschäftigungen. Es gibt auch Einkünfte, bei denen immer von ihrer Unschädlichkeit ausgegangen wird, so beispielsweise bei einem Ausbildungsverhältnis, einem Praktikum während eines Medizinstudiums, einem Referendariat während des Lehramtsstudiums, ein duales oder auch ein berufsbegleitendes Studium, ebenso wie das Dienstverhältnis bei Beamtenanwärtern.
Kindergeld während des dualen Studiums
Im Jahr 2014 hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03.07.2014 zum Aktenzeichen BFH III, R 52/13 festgelegt, dass bei einem dualen Studium nach Abschluss des betrieblichen Teils der Bachelor fortgesetzt wird, es sich um das Erst-Studium handelt, damit bleibt auch der Kindergeldanspruch problemlos erhalten.
Kindergeld während des Zweitstudiums
Bei einem Zweitstudium ist entscheidend, ob dem Anspruch auf Fortzahlung des Kindergeldes schädliche Einkünfte entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere Erwerbstätigkeiten, die mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden, Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit, Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus einer selbstständigen bzw. einer gewerblichen Tätigkeit.