- Wohngeld für Studenten – was ist das genau?
- Sozialhilfe als Student
- Stipendium – nicht nur für Hochbegabte
- Der Unterhaltsanspruch der Studenten gegenüber ihren Eltern
- Kindergeld im Studium
- So können Studiengebühren von der Steuer abgesetzt werden
- Studiengebühren der Erstausbildung sind Sonderausgaben
- Die Studiengebühren der Zweitausbildung gelten als Werbungskosten
- Die Erstausbildung muss mindestens zwölf Monate dauern
- Masterstudenten sollten immer eine Steuerklärung abgeben
- Ausbildungskosten absetzen?
- Arbeitsmaterialien und Fahrtkosten absetzen
- Lassen sich Reisekosten absetzen?
- Bildungskredit: Zinsen abschreiben
- Ausbildungskosten als Sonderausgaben
- Werbungskosten im Studium
Jeder, der schon einmal in seinem Leben studiert hat, weiss, wie knapp das Geld während dieser Zeit sein kann. Man ist auf jeden Cent angewiesen und versucht daher, so viel finanzielle Unterstützung wie möglich zu erhalten. Wohngeld stellt dabei einen ganz wichtigen Aspekt dar, denn auch Studenten können es beantragen, sollten sie keinen Anspruch auf BAföG besitzen. Trotzdem ist dies nicht ganz leicht: Wer Wohngeld beziehen möchte, muss eine Menge notwendiger Voraussetzungen erfüllen.
Wohngeld für Studenten – was ist das genau?
Beim Wohngeld handelt es sich um einen Mietzuschuss seitens des Staats, den Bürger beziehen können, wenn sie nur ein sehr niedriges Einkommen erzielen. Bezuschusst werden dabei Mieter von Zimmern oder einer Wohnung sowie auch Eigentümer einer Wohnung oder eines Eigenheims.
Ob man selbst Anspruch auf Wohngeld hat, wird im Sozialgesetzbuch und im sogenannten Wohngeldgesetz festgelegt. Allerdings sind die Voraussetzungen für den Bezug sehr hoch. Daher ist es für die meisten Studenten eher unwahrscheinlich, Wohngeld beziehen zu können. Ist man zum Beispiel dazu berechtigt, BAföG beziehen zu können, dann besteht kein Anspruch auf Wohngeld als Student.
Es spielt dabei keinerlei Rolle, ob man dieses tatäschlich bezieht oder überhaupt beantragt hat. Selbst wenn der Antrag auf BAföG bereits abgelehnt worden ist, weil man selbst bzw. die eigenen Eltern ein zu hohes Einkommen haben, ist dies kein Grund, um Anspruch auf Wohngeld zu haben.
Ausnahmen bestätigen die Regel – wann erhält man auch als Student Wohngeld?
Es gibt einige wenige Ausnahmen, in denen auch Studenten Wohngeld beziehen dürfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man als Student noch bei den Eltern lebt und ein Mitglied der Familie keine Sozialleistungen erhält oder ebenfalls Student ist. Dasselbe gilt ebenso, wenn man gemeinsam mit einem studierenden Partner zusammenwohnt und gemeinsam ein Kind bekommen hat. Weil das Kind natürlich nicht studiert und daher auch kein BAföG erhält, hat man ebenfalls ein Recht darauf, Wohngeld beziehen zu dürfen. Ob man auch ein Ehepaar ist, speilt dabei keinerlei Rolle.
Ebenfalls erhält man als Student auf Antrag Wohngeld, sollte man keine Berechtigung zu BAföG (mehr) haben. Dies gilt dann, wenn man
- die Fachrichtung ohne einen triftigen Grund gewechselt hat
- die Altersgrenze, bis zu welcher man BAföG beziehen kann, schon überschritten hat
- die maximale Förderungsdauer für BaföG schon überschritten hat
- als Ausländer die nötigen Voraussetzungen für Wohngeld nicht erfüllen kann
- keine nötigen Leistungsnachweise erbringen kann, um auch weiterhin BAföG erhalten zu können
Wie wird Wohngeld beantragt?
Wer Wohngeld beziehen möchte, muss dafür beim jeweiligen Amt einen Antrag darauf stellen. Dies kann die Stadtverwaltung oder auch eine spezielle Wohngeldstelle sein. Am besten erkundigt man sich direkt bei der Gemeinde nach dem richtigen Ansprechpartner. Zu den Unterlagen gehören ein ausgefülltes Antragsformular, einen Einkommensnachweis und eine Bescheinigung des Vermieters. Weiterhin spielt es eine entscheidende Rolle, wie hoch das Einkommen der Fmailienmitglieder ist und wie viel Miete man bereits selbst bezahlt.
Bei einem positiven Entscheid erhält man für ein Jahr lang Wohngeld, danach muss ein weiterer Antrag gestellt werden, um verlängern zu können.
Sozialhilfe als Student
Da wir in Deutschland in einem typischen Sozialstaat leben, hat man als Bedürftiger in jedem Fall die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beantragen. Für Studierende gilt dieses Gesetz zwar nicht direkt, allerdings gibt es auch Ausnahmen. Hierbei geht es genau genommen um die sogenannte Erwerbsunfähigkeit. Denn: Nur, wenn man in Deutschland erwerbsunfähig ist, hat man Anspruch darauf, Sozialleistungen vom Staat zu erhalten. Für alle anderen Personen gilt, Arbeitslosengeld 2, das auch als Hartz IV bekannt ist, zu beantragen.
Ich bin Student – kann ich trotzdem Sozialhilfe bekommen?
Geht es um das deutsche Gesetz, so gilt jeder Mensch als erwerbsfähig, der zwischen 15 und 64 Jahre alt ist und pro Tag dazu in der Lage ist, für mindestens drei Stunden zu arbeiten. Weil ein reguläres Studium für die meisten Studierenden allerdings ohnehin schon eine Art Vollzeitjob ist, dem man seine ganze Konzentration widmen muss, hat man als Studierender also keinen Anspruch darauf, Sozialleistungen zu erhalten.
Drüber hinaus wird angenommen, dass sie ohne ihr Studium grundsätzlich dazu in der Lage wären, erwebstätig zu sein.
Pauschalisiert werden kann dies allerdings nicht, denn es gibt Ausnahmen: Auch als Studierender kann man durchaus Sozialhilfe beantragen – nämlich dann, wenn man für einen längeren Zeitraum erwerbsunfähig ist – oder das sogar dauerhaft der Fall bleiben wird. Auch greift die Ausnahmsregelung, wenn die entsprechende Person nichterwerbsfähige Verwandte hat. Prinzipiell jedoch werden Studenten vom deutschen Gesetz als klar erwerbsfähig angesehen.
Ist man jedoch durch eine länger andauernde Krankheit, die mehrere Monate in Anspruch nimmt, sehr stark eingeschränkt, so würde man auch einem normalen Job nicht nachgehen können – und genau dann hat man auch als Studierender Anspruch auf Sozialleistungen.
Der BAföG-Anspruch besteht weiterhin, wenn die Pause nicht länger als drei Moante in Anspruch nimmt. Sollte die Erwerbsunfähigkeit darüber hinaus nicht dauerhaft sein, dann kann man bei einer Unterbrechung des Studiums, das mehr als drei Monate andauert, ALG 2 bzw. Hartz IV, beantragen.
Weitere wichtige Informationen über Sozialgeld
Wohnt der BAföG-beziehende Student in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, so hat er darüber hinaus Anspruch auf Sozialgeld. Achtung: Hierbei handelt es sich nicht um Sozialhilfe. Ein Beispiel: Lebt man in einem Haushalt mit seiner Familie zusammen – das kann auch ein Partner mit Kind sein – so besteht Anspruch auf Sozialgeld.
Es muss also eine Verwandtschaft oder eine Partnerschaft gegeben sein. Darüber hinaus ist wichtig, dass der hilfsbedürftige Teil dieser Gemeinschaft erwerbsunfähig ist.
Kinder, die jünger als 15 Jahre sind, gelten grundsätzlich als nicht erwerbsfähig. Sollten sich die Eltern beide in der Ausbildung befinden, so können diese jedoch Sozialgeld beantragen. Wichtig ist hierbei, dass das Kind ebenfalls einer Bedarfsgemeinschaft angehört, also mit seinen Eltern – oder zumindest einem Elternteil – zusammenlebt. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang ausserdem, dass das Kindergeld den Anspruch auf Sozialleistungen für ein Kind – und zwar genau in der Höhe des Kindergeldes.
Ist ein Kind jünger als 18 Jahre und dauerhaft erwerbsunfähig – weil es zum Beispiel eine Behinderung hat – dann ist es ebenfalls dazu befähigt, Sozialleistungen zu beantragen, um finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Stipendium – nicht nur für Hochbegabte
Ein Stipendium kann das Studentenleben erheblich erleichtern. Dabei steht es nicht nur Hochbegabten offen. Viele Stiftungen vergeben Stipendien zum Beispiel für ehrenamtliche Arbeit, regional, für Arbeiterkinder, oder, wenn man einer Partei nahe steht. Es gibt viele Möglichkeiten sich ein Stipendium zu sichern.
Was ist ein Stipendium?
Das Stipendium bedeutet, dass regelmäßig Geld fließt um das Studium zu finanzieren. Dabei kann es um die Lebenshaltungskosten, oder Geld für Lehrmaterialien wie Bücher gehen, oder auch um Laborausstattung. Klar abzugrenzen vom Stipendium ist der Studienkredit. Der muss nämlich zurückgezahlt werden – auch wenn sich einige Stipendium nennen. Viele Stiftungen und andere Organisationen fördern nicht nur mit Geld, sondern auch ideel.
So werden oft verschiedene Seminare für die Stipendiaten angeboten, die sich durchaus lohnen können. Dabei geht es um Bewerbungstipps, Soft Skills oder Kontakte für einen späteren Job.
Wo kann man sich bewerben?
Die großen Parteien bieten durch Stiftungen parteinahe Stipendien an. Dabei sollte die Linie der Partei grundsätzlich befürwortet werden. Es bringt nichts, sich nur wegen dem Geld zu bewerben, das merken die Stipendiengeber schnell. Wer sich nicht mit einer Partei identifizieren kann, kann sich auch an allgemeine Stiftungen wenden. Einen guten Überblick findet man auf www.stipendienlotse.de. Auch die großen Kirchen bieten Stipendien an.
Wie bewirbt man sich?
Oft werden geeignete Kandidaten von ihren Lehrern oder Dozenten vorgeschlagen. In anderen Fällen bewirbt man sich selbst direkt. Dies variiert je nach Stiftung. In jedem Fall muss man eine Begründung schreiben, warum man sich für geeignet hält gefördert zu werden und was man mit der jeweiligen Stiftung verbindet. Es gibt Eignungstests und Auswahlgespräche. Dies sollte jedoch nicht abschrecken. Wer sich überzeugend darstellen kann, hat schonmal Pluspunkte gesammelt.
Nicht nur Einser-Kandidaten werden genommen. Oft wird besonders das Engagement neben der Schule oder Uni besonders hoch bewertet. Nebenjobs, freiwillige Arbeit oder eine Arbeitsgemeinschaft mit studiumsnahen Inhalten können hier hilfreich sein. So zeigt man, dass man bereit ist mehr zu leisten.
Nach der Annahme
Sobald das Stipendium geklappt hat, wird man regelmäßig gefördert. Fast alle Stiftungen veranstalten Meetings, Seminare und Konferenzen für ihre Stipendiaten. So lernt man nicht nur mehr, man lernt auch andere Stipendiaten kennen, im Idealfall sogar spätere Arbeitgeber. Das Netzwerken steht an hoher Stelle und sollte so gut wie möglich genutzt werden um sich den Jobeinstieg zu erleichtern.
In den meisten Stiftungen muss man seine Leistungen regelmäßig nachweisen, wer das nicht tut, kann leicht seine Förderung verlieren. Dies geschieht durch den Nachweis der Leistungspunkte (früher: Scheine) nach jedem oder nach bestimmten Semestern. Klar, die Stiftungen wollen sehen, ob man sich anstrengt und sich die Förderung lohnt. Die meisten Stiftungen wünschem sich eine enge Bindung ihrer Stipendiaten um Fortschritte zu sehen und sie auch ideel fördern zu können.
Die Bewerbung für ein Stipendium lohnt sich in jedem Fall. Besonders natürlich bei guten Noten und entsprechendem Engagement. Doch auch wer das nicht nachweisen kann, hat immernoch Chancen angenommen zu werden und sich dann zu beweisen.
Der Unterhaltsanspruch der Studenten gegenüber ihren Eltern
Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch der Studenten gegenüber ihren Eltern, dessen Höhe sich außer am Bedarf auch am Einkommen der Unterhaltspflichtigen orientiert. Die Ansprüche verringern sich jedoch um den BAföG-Anspruch des Studenten, da die Bundesausbildungsbeihilfe gezielt die Leistungen des Elternhauses ersetzen soll, wenn die Eltern über geringe Mittel verfügen.
Als Bedarf eines Studenten gilt grundsätzlich ein Mindestbetrag von 670 Euro, der sich durch Studiengebühren und durch überdurchschnittlich hohe Studienkosten erhöht. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch während des Studiums ist grundsätzlich, dass die Regelstudienzeit nicht nennenswert überschritten ist. Hierunter verstehen die Gerichte mindestens ein erlaubtes Zusatzsemester.
Einige Richter haben Studierenden generell oder aufgrund eines besonderen Sachverhalts auch eine höhere Überschreitung der in der Studienordnung vorgesehenen Anzahl an Semestern gestattet. Der Anspruch auf Elternunterhalt muss nicht zwingend durch Geldzahlungen erfolgen.
Sofern eine in der Nähe des Elternhauses gelegene Universität den gewünschten Studiengang anbietet, können die Unterhaltspflichtigen einem großen Teil ihrer Verpflichtung auch durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung nachkommen. Nicht eindeutig geklärt ist die Rechtslage, wenn der Student an der Universität seines Wohnortes nicht angenommen wurde.
Während die meisten Urteile in diesem Fall die Gewährleistung von Geldzahlungen durch die Unterhaltspflichtigen als erforderlich ansehen, haben einige Richter zumindest die einmalige erneute Bewerbung an der nächstgelegenen Universität verlangt. Zwischentätigkeiten wie der Bundesfreiwilligendienst wirken sich nicht auf den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern aus.
Eigenes Vermögen des Kindes wird jedoch angerechnet. Das trifft auch auf dessen Arbeitseinkünfte, nicht aber auf den Betrag eines Studiendarlehens zu, da dieses Geld zurückzuzahlen ist.
Der Unterhaltsanspruch der Eltern besteht grundsätzlich für eine Ausbildung
Grundsätzlich haben Kinder Anspruch darauf, dass ihre Eltern ihnen eine Berufsausbildung finanzieren. Ein Studienfachwechsel bis zum zweiten oder in begründeten Fällen dritten Fachsemester hebt den Unterhaltsanspruch nicht auf. Aufeinander aufbauende Bachelor- und Master-Studiengänge gelten hinsichtlich des Anspruches auf Unterhalt durch die Eltern als ein Studium.
Ob eine Promotion im Anschluss an den Master-Abschluss ebenfalls einen Unterhaltsanspruch begründet, wurde hingegen von der Mehrheit der bislang mit diese Frage konfrontierten Richter verneint. Der Zusammenhang einer einzigen Ausbildung wird hingegen üblicherweise angenommen, wenn der Studierende nach dem Abitur zunächst eine Lehre absolviert und anschließend ein mit dieser in einem inhaltlichen Zusammenhang stehendes Studium aufnimmt.
Das gilt nicht, wenn der gewählte Studiengang in keinem Zusammenhang mit der zuvor absolvierten dualen Ausbildung steht.
Die übliche Rechtsprechung sieht die Reihenfolge Lehre nach der mittleren Reife – Abitur nachmachen – Studium hingegen nicht als einheitlichen Ausbildungsgang an. Folglich haben die Eltern ihre Verpflichtung, dem Kind eine Berufsausbildung zu ermöglichen, bereits mit der Lehre erfüllt. Für diesen Fall sieht das BAföG-Gesetz ohnehin die elternunabhängige Förderung vor, sodass es kaum zu Konflikten mit den Eltern über eventuelle Unterhaltszahlungen kommen sollte.
Was ist, wenn die Eltern nicht über ausreichende Mittel für den Studenten-Unterhalt verfügen?
Sofern die Eltern nicht über genügend Geld zur Unterstützung ihrer studierenden Kinder verfügen, hilft der Staat über den BAföG-Anspruch. Dieser soll generell jedem dafür geeigneten jungen Menschen ein Studium ermöglichen. Die BAföG-Zahlungen werden teilweise als Zuschuss und zum Teil als zinsfreies Darlehen gezahlt. Ergänzend ist die Beantragung eines Studiendarlehens über die KfW Bank oder über einige Genossenschaftsbanken beziehungsweise Privatbanken möglich.
Kindergeld im Studium
Für viele Studenten ist das Kindergeld wichtig, um sich das Studium finanzieren zu können – schliesslich ist man während der Zeit an der Uni praktisch auf jeden Cent angewiesen. Allerdings gibt es verschiedene Dinge dabei zu beachten, denn es hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, wie lange man darauf Anspruch hat.
Ebenfalls gilt es, die wichtigsten Tipps zu kennen, damit man keinen Fehler macht und womöglich während des Studiums kein Kindergeld mehr erhält. Wir zeigen genau, worauf geachtet werden muss.
Kindergeld und Studium – wie lange hat man Anspruch darauf?
Grundsätzlich erhalten alle Kinder in Deutschland Kindergeld, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben – und danach nur noch unter besonderen Voraussetzungen. Auch volljährige Kinder erhalten noch Kindergeld – und zwar maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr. Dies gilt jedoch nur, wenn sie in dieser Zeit eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren. Zudem gibt es noch bestimmte Ausnahmefälle, die den Bezug von Kindergeld sogar über das 25. Lebensjahr hinaus ermöglichen, wie beispielsweise eine Behinderung, die den Berufseinstieg unmöglich macht.
Möchte man als Student Kindergeld beziehen, so sind die Eltern für dessen Beantragung verantwortlich. Ausgezahlt wird es ebenfalls an die Eltern, die es dann an ihr Kind weitergeben müssen. Damit Anspruch auf Kindergeld während des Studiums besteht, muss man also einige Voraussetzungen erfüllen.
Die Voraussetzungen für Kindergeld während des Studiums
Strebt man über das 18. Lebensjahr hinaus ein Studium oder eine Ausbildung an, so kann man auch weiterhin Kindergeld beziehen, bis man 25 Jahre alt ist. Danach muss man sich selbst versichern, da ein Schutz durch die Familienversicherung nicht mehr möglich ist. Wichtig ist: Das Studium muss ernsthaft betrieben werden.
Es genügt also nicht, nur ab und zu eine Vorlesung zu besuchen. Nicht selten fordert der Staat neben der Bescheinigung zur Immatrikulation an einer Hochschule oder Fachhochschule einen Nachweis dafür, dass auch an Prüfungen teilgenommen wurde.
Das Wichtigste ist also, dass das Studium ernsthaft betrieben wird. Die Familienkasse kann ansonsten nämlich beispielsweise in Frage stellen, ob man sein Studienziel überhaupt erreichen möchte und kann aus diesen Gründen die unterschiedlichsten Nachweise dafür einfordern.
Dasselbe gilt auch für junge Erwachsene in der Ausbildung: Kann keine regelmässige Anwesenheit am Ausbildungsort nachgewiesen werden oder umfasst diese nicht mindestens 10 Arbeitsstunden pro Woche, so wird es schwierig, die Ernsthaftigkeit nachzuweisen. Grundsätzlich achtet der Staat also darauf, wie alt man ist und welche Ausbildung man gerade absolviert.
Duales Studium und Zweitstudium – was hier zu beachten ist
Absolviert man eine duale Ausbildung mit anschliessendem Bachelor-Studium, dann ist dies noch immer als Erstausbildung vom Staat anzusehen. Somit erhält man auch in diesem Fall weiterhin Kindergeld. Einfach gesagt: Wer ein duales Studium ausübt, kann auf jeden Fall mit dem Kindergeld rechnen, bis er beide Ausbildungen zu Ende gebracht hat.
Wenn ein Studium als Zweitstudium absolviert wird, dann entscheidet der Staat, ob man sogenannte anspruchsschädliche Einkünfte erzielt hat. Das sind beispielsweise Einkommen aus einer Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit oder auch aus Land- und Forstwirtschaft. In diesem Fall bestünde kein Anspruch mehr auf das Kindergeld, da man davon ausgeht, dass die entsprechende Person sich finanziell selbst versorgen kann.
So können Studiengebühren von der Steuer abgesetzt werden
Auf Druck der Studierendenschaft wurden die offiziellen Studiengebühren mittlerweile in allen deutschen Bundesländern wieder abgeschafft. Doch einige Ausnahmen gibt es noch immer. So fallen auch weiterhin sogenannte Semestergebühren an, die oftmals beispielsweise auch Kosten für ein Bus- und Bahnticket enthalten.
Zudem sind in vielen Bundesländern Studiengebühren für Langzeit- und Zweitstudenten vorgeschrieben. Private Hochschulen verlangen natürlich ohnehin auch weiterhin Gebühren von ihren Studierenden. Einen Teil der Kosten können Studierende sich allerdings vom Finanzamt wiederholen. Denn grundsätzlich gilt: Studiengebühren sind von der Steuer absetzbar. Die schlechte Nachricht dabei: Ob das dem Studierenden tatsächlich nützt, entscheidet sich je nach dem konkreten Einzelfall.
Studiengebühren der Erstausbildung sind Sonderausgaben
Denn das Finanzamt unterscheidet zwischen der Erstausbildung und weiteren Ausbildungen. Die Kosten für die erste Ausbildung werden dabei als sogenannte Sonderausgaben angerechnet. Das heißt, sie können zwar bis zu einer Obergrenze von 6000 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Aber: Diese Möglichkeit besteht nur in dem Jahr, in dem die Kosten auch anfallen. Konkret bedeutet dies, dass diese Regelung nur relevant ist, wenn die Studierenden tatsächlich Steuern zahlen.
Dies ist allerdings nur in Ausnahmefällen der Fall:
Denn um steuerpflichtig zu werden, müssen Studierende mehr als 8652 Euro verdienen. Wer nur einen ganz normalen Minijob hat, bleibt deutlich unter dieser Grenze.
Die Studiengebühren der Zweitausbildung gelten als Werbungskosten
Anders sieht dies im Falle einer weiteren Ausbildung aus – beispielsweise einem Masterstudium. In diesem Fall gelten die Studiengebühren als sogenannte Werbungskosten. Sie können daher auch in den Folgejahren noch steuermildernd wirken. Ein solcher Verlustvortrag entsteht dabei, wenn in einem Jahr absetzbare Ausgaben – beispielsweise Studiengebühren – anfallen, diesen aber keine steuerpflichtigen Einnahmen gegenüberstehen.
Reicht der Studierende dann dennoch eine Steuererklärung ein, wird ihm der Betrag so zu sagen gut geschrieben. Er kann dann in den Folgejahren genutzt werden, wenn beispielsweise nach Abschluss des Studiums eine Arbeit aufgenommen wird. Wichtig dabei: Dies funktioniert nur, wenn schon während des Studiums jährlich eine Steuerklärung eingereicht wird.
Die Erstausbildung muss mindestens zwölf Monate dauern
Das selbe Prinzip kommt dann auch später bei Fortbildungen oder berufsbegleitenden Studiengängen zur Anwendung. Woran erkennt man nun aber, ob man sich in einer Erst- oder Zweitausbildung befindet? Früher wurde der Begriff der Erstausbildung dabei sehr weit definiert. Inzwischen hat der Gesetzgeber hier aber für eine klarere Definition gesorgt. So muss die Ausbildung inzwischen mindestens zwölf Monate dauern und mehr als zwanzig Stunden pro Woche in Anspruch nehmen.
Zudem muss sie ein klar definiertes Ende besitzen – beispielsweise eine feststehende Abschlussprüfung. Konkret kann daher sowohl eine normale Berufausbildung, als auch ein Bachelorstudiengang als Erstausbildung gelten.
Masterstudenten sollten immer eine Steuerklärung abgeben
Als Zweitausbildung gilt dann alles, was auf die Erstausbildung folgt. Wer also bereits erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert hat, bei dem können schon die Studiengebühren des Bachelorstudiums als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Masterstudiengang hingegen gilt schon per Definition als Zweitausbildung. Masterstudenten sollten daher in jedem Fall jährlich eine Steuererklärung abgeben, um die Studiengebühren absetzen zu können.
Ausbildungskosten absetzen?
Fahrtkosten, Material und Co.: Eine Ausbildung kostet unter Umständen eine Menge Geld. Glücklicherweise gibt es einige Posten, die sich steuerlich absetzen lassen.
Arbeitsmaterialien und Fahrtkosten absetzen
Egal, ob es sich um eine klassische Berufsausbildung oder um eine Umschulung handelt: Einige Kosten können in jedem Fall von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen beispielsweise die Studiengebühren und anderweitige Gebühren für Lehrgänge, Prüfungen und Zulassungen. Auch die Arbeitsmittel lassen sich von einfachem Büromaterial bis hin zum kompletten Arbeitszimmer absetzen. Darunter fallen auch Kosten für PC, Laptop oder Fachliteratur.
Die Fahrtkosten lassen sich ebenfalls abschreiben. Wer regelmäßig zur Ausbildungsstätte, zur Universität oder zur Fachhochschule fährt, erhält hierfür steuerlicher Aufwendungen. Selbiges gilt auch für Fahrten zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften. Die einzige Voraussetzung: Die Kosten werden nicht vom Arbeitgeber übernommen, denn in einem solchen Fall wäre dieser für die Absetzung verantwortlich.
Lassen sich Reisekosten absetzen?
Die gute Nachricht: Auch Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten können abgeschrieben werden. Zumindest dann, wenn es sich um vorgeschriebene Praktika, Exkursionen oder Studienreisen handelt. Ob Kosten für anderweitige Reisen sich absetzen lassen, muss von Fall zu Fall geklärt werden. Was in jedem Fall in die Steuererklärung muss: Kosten für die Unterkunft am Ausbildungsort. Darunter fallen neben der Miete auch Mehraufwendungen für Verpflegung und Arztbesuche.
Steuerlich relevant sind die Posten allerdings nur dann, wenn der Ausbildungsort nicht der „Lebensmittelpunkt“ ist. Wer also beispielsweise noch bei den Eltern wohnt, kann die Kosten nicht abschreiben. Anders sieht es bei den Zinsen für einen Bildungskredit aus.
Bildungskredit: Zinsen abschreiben
Wer ein Bildungsdarlehen abgeschlossen hat, kann die Zinsen von der Steuer absetzen. Auch hier gibt es einige Voraussetzungen. So muss es sich um einen normalen Kredit handeln, der ordnungsgemäß zurückgezahlt wird. Wer beispielsweise ein Darlehen vom Arbeitgeber erhält und dieses nach der Übernahme nicht zurückzahlen muss, kann entsprechende Posten natürlich nicht geltend machen. Davon ab gibt es kaum Einschränkungen. Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungskosten sind unabhängig vom Kreditgeber absetzbar.
Die eigentlichen Tilgungsraten für einen Bildungskredit lassen sich nicht absetzen – weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen. Dafür können die eigentlichen Ausbildungskosten fast ohne Einschränkungen abgesetzt werden.
Ausbildungskosten als Sonderausgaben
Generell lassen sich die Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen. Möglich ist dies bis zu einer Höhe von 6.000 Euro und bei erwähnten Posten. Wer eine zweite Ausbildung abschließt, kann die Kosten sogar unbegrenzt absetzen – dieses Mal allerdings als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Wichtig ist nur, dass die zweite Ausbildung einen nachweisbaren Bezug zum angestrebten Beruf hat und es sich bei der ersten Ausbildung auch tatsächlich um eine vollwertige Ausbildung handelt.
Das Finanzgericht Münster legt fest, dass eine Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren notwendig ist, der Bundesfinanzhof legt die Grenze dagegen auf sechs Monate fest. Auch hier empfiehlt es sich, die Einzelheiten direkt mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären.
Werbungskosten im Studium
Viele Studenten arbeiten heute parallel zum Studium und gehen so einer Haupt- oder einer Nebenbeschäftigung nach. Dabei erzielen Sie ein Einkommen, welches sie zur eigenen Versorgung benötigen. In Abhängigkeit der Studienart und des Studienortes können unter anderem hohe Wohnungs- und Studienkosten anfallen.
Studenten sind daher gut beraten, ihre Steuererklärung sorgfältig zu erstellen und dabei zu prüfen, ob und inwieweit die Studienkosten zu einer Senkung der Steuerlast beitragen können. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Auszugsmöglichkeit von studienbedingten Werbungskosten und gibt praktische Hinweise zum Thema.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland sind die Kosten eines Studiums grundsätzlich als Werbungskosten voll abziehbar, wenn der Studierende zuvor eine Berufsausbildung oder ein anderes Studium absolviert hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor – wie beispielsweise bei Studenten, die direkt nach dem Abitur studieren gehen – so ist dennoch eine Minderung der Steuerlast möglich. Allerdings erfolgt diese nicht über die Werbungskosten, sondern über die sogenannten Sonderausgaben.
Im Unterschied zu einem Sonderausgabenabzug können eventuelle Verluste bei einem Werbungskostenabzug ins kommende Jahr übertragen werden. Sind die Studienkosten eines Studenten also beispielsweise höher als seine Einnahmen, so könnte der sich ergebenden Verlust in das kommende Jahr übertragen werden, wenn die Studienkosten als Werbungskosten eingestuft werden können. Diese Möglichkeit entfällt bei einem Sonderausgabenabzug.
Absetzbare Ausgaben
Häufig fragen sich Studenten, welche Studienkosten vom Finanzamt berücksichtigt werden. Dazu besteht der Grundsatz, dass alle Kosten, die direkt mit dem Studium zusammenhängen, als absetzbare Studienkosten gelten. Dazu gehören auch die (verhältnismäßigen) Unterkunftskosten und die Studiengebühren von Universitäten und Hochschulen im In- und Ausland. Studenten, die den Wohnort nicht wegen des Studiums gewechselt haben, können demgegenüber ihre Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Dazu werden vom Finanzamt 0.30 Euro pauschal für einen gefahrenen Kilometer anerkannt.
Da viele Studenten auf technische Arbeitsmittel, wie etwa einen Laptop oder ein Smartphone, angewiesen sind, ist auch hier ein Werbungskostenabzug möglich. In manchen Fällen muss der Studierende allerdings nachweisen, dass die Ausgaben auch rein beruflich bedingt sind. Wird der Laptop nämlich nur zur Hälfte für das Studium genutzt, so darf auch nur die Hälfte der Anschaffungskosten abgesetzt werden. Für damit verbundene Kosten, zu denen beispielsweise eine Internetverbindung oder ein Office-Programm gehören, gilt diese Regelung entsprechend.
Praktische Hinweise und Fazit
Studenten, die neben dem Studium ein Einkommen erzielen, das den steuerlichen Freibetrag übersteigt, können von einem Werbungskostenabzug profitieren, indem sie ihre Steuerlast senken. Damit dieses Vorhaben allerdings erfolgreich umgesetzt werden kann, sollte ein Student aufmerksam bleiben und eventuell vorhandene Nachweise aufbewahren. Am Ende des Jahres muss immer nachgewiesen werden können, warum eine Ausgabe auch dem Studium zuzuordnen ist. Absolviert ein Student beispielsweise einen kostenpflichtigen Sprachkurs für ein Auslandssemester, so muss er dem Finanzamt bei der Steuererklärung diesen Zusammenhang erklären.
Anderfalls würde das Finanzamt den Sprachkurs vermutlich nicht als studienbedingte Ausgaben anerkennen. Da es sich mit anderen studienbedingten Kosten ähnlich verhält, ist es vorteilhaft, eventuelle Anschaffungen und deren Zurodnung zum Studium zu dokumentieren. Das geht beispielsweise, indem man auf die Rechnung für eine Anschaffung einen Hinweis mit dem Kaufgrund schreibt. Bei dem Erwerb einer Digitalkamera würde der Hinweis „Digitalkamera für Journalismus-Semester angeschafft“ völlig ausreichen.