- Steiende Mietpreise sind ein Problem
- Was ist das Wohngeld eigentlich?
- Wie erhält man Wohngeld?
- Wer bekommt überhaupt Wohngeld?
- Wie hoch ist das Wohngeld?
- Was müssen Studenten beim Wohngeld beachten?
- Was müssen Auszubildende beim Wohngeld beachten?
- Wo kann man an Informationen zum Wohngeld gelangen?
- Was muss beim Bezug von Hartz IV oder BAföG im Hinblick auf das Wohngeld beachtet werden?
Steiende Mietpreise sind ein Problem
Besonders bei jungen Leuten ist das Geld oft knapp. Ob Auszubildende, Schüler oder Studenten, da kein Vollzeiteinkommen zur Verfügung steht, muss gut gewirtschaftet werden. Dass die Mieten in den letzten 5 Jahren förmlich explodiert sind, hilft nicht gerade weiter, gerade Studenten und Azubis müssen einen immer größeren Teil ihres monatlichen Budgets für Wohnen ausgeben.
Hinweis:
Besonders die Preise für kleinere Wohnungen mit einem oder zwei Zimmern und Unterkünfte in Wohngemeinschaften sind ungewöhnlich stark angestiegen. Durchschnittlich 40 % – 60 % mehr müssen Mieter der verbreiteten Klein-Wohnungen bezahlen, verglichen wurden die Preise in den 15 beliebtesten Groß- und Universitätsstädten zwischen 2010 und 2017.
Dabei ist kein Ende in Sicht, durch den Run auf die Ballungsgebiete und Metropolen ist kein Sinken der Preise in Sicht. Auch wenn jetzt verstärkt auf Wohnungsbau und städtischen Grundstückskauf gesetzt werden soll, ist noch nicht abzusehen, wann diese Maßnahmen Wirkung zeigen.
Doch kann man sich Hilfe holen von staatlicher oder kommunaler Stelle und mit dem Wohngeld einen Zuschuss zu den Mietskosten erhalten?
Was ist das Wohngeld eigentlich?
Beim Wohngeld handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung des Staates, der Bürgern mit geringem Einkommen einen Zuschuss zu deren Wohn- und Mietskosten gewährt. Das Wohngeld gehört damit zu den staatlichen Sozialtransferleistungen, es wurde bereits im Jahr 1965 in Deutschland eingeführt.
Die Berechnung des Zuschusses beruht auf der direkten Gegenüberstellung folgender Faktoren:
Die Größe des Haushalts (wie viele Personen leben darin?) zusammen mit dem Einkommen des Haushalts (das Einkommen aller dort gemeldeten Personen wird addiert) sowie die Wohnkosten (die Kaltmiete, nicht enthalten sind die Kosten für die Heizung sowie für die Erwärmung von Wasser).
Info:
Derzeit liegt der Bezug des durchschnittlichen Wohngeldes bei rund 140,- € im Monat, die Zahl derer, die den Mietzuschuss erhalten, hat sich in den letzten Jahren auch durch Gesetzesanpassungen stetig erhöht und liegt derzeit bei 800.000 Personen. Die Gesamtkosten, die durch die Zahlung des Zuschusses entstehen, und derzeit rund 520 Millionen Euro ausmachen, teilen sich der Bund und die Bundesländer
Wie erhält man Wohngeld?
Um Wohngeld zu erhalten muss ein Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden und die notwendigen Voraussetzungen (Bafög-Ablehnungsbescheid, Altersnachweis, Begabtenförderung, etc.) müssen mit Nachweisen bewiesen werden.
Die nötigen Antragsformulare sind meistens bei der Gemeinde, der Behörde selbst oder der Stadt erhältlich.
Dann prüft die Behörde den Anspruch des Antragstellers und gewährt den Miet- oder Lastenzuschuss, wenn er berechtigt ist, mit einem Bescheid. Es handelt sich beim Wohngeld nicht um ein Ermessen des Amtes, sondern um ein Recht, das allen in dieser Hinsicht bedürftigen Bürgern zusteht.
Hinweis:
Wenn das Wohngeld bewilligt wird, geschieht das meistens mit einer Befristung von 12 Monaten. Nach dieser Zeit überprüft das Amt erneut, ob sich an den Voraussetzungen im Leben des Antragstellers etwas geändert hat.
Wer bekommt überhaupt Wohngeld?
Wer wohngeldberechtigt ist, ist im Wohlgeldgesetz und im Sozialgesetzbuch festgelegt. Es umfasst grundsätzlich alle Personen mit geringem Einkommen, ob sie in einer Miets- oder Eigentumswohnung leben, ist dabei zweitrangig, denn: Auch Besitzer einer Eigentumswohnung oder eines eigenen Hauses können es beantragen, wenn ihr Einkommen zu schwach ist, um alle notwendigen Ausgabe zu tragen.
Die Bezeichnungen des Wohngeldes unterscheiden sich hier, denn die finanzielle Unterstützung von Mietern wird Mietzuschuss genannt, die für Eigentümer Lastenzuschuss.
Folgende Gruppen haben einen grundsätzlichen Anspruch auf den Mietzuschuss:
Mieter einer Wohnung/ eines Zimmers (z. B. in einer Wohngemeinschaft), Eigentümer eines Hauses mit mindestens zwei Wohnungen, Mieter einer Genossenschaftswohnung, Mieter mit Dauerwohnrecht in der jeweiligen Immobilie sowie Heimbewohner.
Folgende Gruppen haben einen Anspruch auf den Lastenzuschuss:
Eigentümer einer Wohnung, Eigentümer eines Hauses, Nutzer eines Dauerwohnrechts sowie Erbbauberechtigte.
Wie hoch ist das Wohngeld?
Das Wohngeld wird – bei Berechtigung – in jedem einzelnen Fall neu errechnet. Das liegt daran, dass es aus den verschiedenen Faktoren Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und Wohnkosten besteht. Es gibt im Internet auf den Webseiten der Behörden eine Tabelle, die übersichtlich Orientierung zu den Sätzen gibt.
Wichtig zur Berechnung sind die sogenannten „Mietstufen“, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sind. Es gibt insgesamt sechs Mietstufen, dabei bezeichnet Stufe I günstige Wohnkosten im Gemeindedurchschnitt und Stufe VI sehr hohe Wohnkosten.
Info:
So liegt der Höchstsatz für einen Haushalt mit einer Person mit der Mietstufe III bei 390,- €, mit Stufe V bereits bei rund 480,- €.
Ein Beispiel aus der Praxis
Es handelt sich um eine Familie mit zwei Kindern, die Eltern haben beide ein geringes Einkommen, beziehen jedoch kein Hartz IV. Sie wohnen in einer Gemeinde mit der Wohngeldstufe V, die im direkten Speckgürtel einer Großstadt liegt. Deshalb sind die Mieten stetig gestiegen und nun kann die Familie ihre Miete nicht mehr alleine aufbringen, sie beantragt einen Mietzuschuss bei der zuständigen Wohngeldbehörde.
Diese bewilligt den Antrag nach der Prüfung und gewährt ihnen einen Wohngeldzuschuss von 811,- €. Das ist der maximale Zuschuss, der mit vier Personen in dieser Mietstufe der Gemeinde erreicht werden kann, diesen erhalten vor allem Personen mit sehr niedrigem Einkommen.
Gut zu wissen:
Diese Tabelle des Bundesministeriums des Inneren hat jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, den exakten Satz des jeweiligen Wohngeldes muss die staatliche Behörde mit den jeweiligen Einkommen errechnen.
Was müssen Studenten beim Wohngeld beachten?
Studenten müssen grundsätzlich wissen, dass sie seltener Wohngeld erhalten als andere Bevölkerungsgruppen. Ein Mietzuschuss wird nämlich nur dann an Studierende gezahlt, wenn sie kein Bafög erhalten und auch keinen Anspruch darauf haben (§ 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz). Deswegen muss bei einem möglichen Wohngeldanspruch immer zuerst Bafög beantragt und die Ablehnung dann der Wohngeldbehörde vorgelegt werden.
Der für den seltenen Anspruch ist: Das Bafög enthält bereits einen pauschalen Betrag, der für die Miete vorgesehen ist, ein an den individuellen Bedarf angepasster Betrag wurde im Jahr 2010 abgeschafft. Derzeit liegt dieser pauschale Betrag bei 250,- €, wenn der Student oder die Studentin außerhalb des Elternhauses wohnt.
Info:
Zwar reicht dieser Betrag in den meisten größeren Universitätsstädten nicht einmal für ein WG-Zimmer, das ist jedoch unerheblich.
Was wenn die Eltern oder der Partner zu viel verdienen?
Studenten, die aufgrund eines eigenen Vermögens in einer bestimmten Höhe oder den Einkommen ihrer Eltern kein Bafög erhalten, sind ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen, da sie vom Gesetzgeber nicht als einkommensschwach betrachtet werden.
Auch bereits verheiratete Studierende oder Personen, die in einer Lebensgemeinschaft wohnen, müssen das gesamte Einkommen ihres Partners zu dem ihrigen aufrechnen, wenn sie einen möglichen Wohlgeldanspruch prüfen.
Studenten sind nur berechtigt den Mietzuschuss zu erhalten, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
Ihre Ausbildung ist nicht förderungsfähig durch das Bafög, sie erfüllen die Anforderungen für die Förderung eines Zweit- oder Aufbaustudiums nicht, sie sind zu alt für die Förderung durch Bafög, sie haben die Bafög-Höchstförderungsdauer überschritten, sie sind Ausländer/innen und erfüllen deswegen die Bafög-Voraussetzungen nicht, sie erhalten eine Förderung des Begabtenwerkes und beziehen deswegen keine Bafög.
Was müssen Auszubildende beim Wohngeld beachten?
Für Azubis gelten ähnliche Voraussetzungen wie für Studenten, sie dürfen weder über ein größeres persönliches Vermögen verfügen, noch dürfen die Einkommen der Eltern über einer festen Grenze liegen. Zuerst muss (wie das BAföG bei Studierenden) die BAB, die Berufsausbildungsbeihilfe beantragt werden. Wird diese Beihilfe währen der Ausbildung zugesprochen, gibt es keinen zusätzlichen Anspruch auf Wohngeld, da die Beihilfe alle möglichen Aspekte abdeckt.
Wird der Antrag auf BAB allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine zweite Ausbildung handelt, kann man nun mit diesem Ablehnungsbescheid zur Wohngeldbehörde und den Mietzuschuss beantragen.
Weiter notwendige Dokumente für den Wohngeldantrag als Auszubildende/r sind:
Die Verdienstbescheinigung, Nachweis der Krankenkasse, der Mietvertrag, sowie ein Nachweis über mögliche eigene (Zins-)Einnahmen aus Kapitalerträgen.
Nun werden diese Bescheinigungen mit dem Antrag an die Wohngeldstelle geschickt, diese prüft dann alle Unterlagen. Auszubildende können ein Wohngeld von bis zu 200,- € erhalten.
Wo kann man an Informationen zum Wohngeld gelangen?
Die genauen gesetzlichen Vorgaben zum Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss) können in den jeweiligen Paragraphen des Wohngeldgesetzes oder des Sozialgesetzbuchs nachgeschlagen werden. Übersichtlichere und vor allem persönlichere Informationen gibt es jedoch bei zahlreichen Portalen im Internet, die teilweise auch eine individuelle Beratung per Telefon, Mail oder Treffen anbieten.
Auch Universitäten haben meistens eine Stelle, die sich mit finanziellen staatlichen Unterstützungen wie BAföG auseinandersetzt, hier gibt es auch Beratung zum Thema Wohngeld, was ebenfalls viele Studierende beantragen.
Auch von städtischer Seite gibt es Unterstützung
In jeder größeren Stadt gibt es ein Bürgerbüro, in dem sich geschulte Berater und Angestellte der städtischen Verwaltung mit den Anliegen der Bürger auseinandersetzen. Auch die zuständige Wohngeldbehörde kann telefonisch oder mit einem Termin weiterhelfen, zudem stehen viele wichtige grundlegende Informationen auf den Webseiten der zuständigen Stellen.
Hinweis:
Dort gibt es meistens auch einen Wohngeldrechner, mit dem Interessierte schnell oberflächlich feststellen können, ob und wenn ja wie viel Miet- oder Lastenzuschuss sie erhalten würden.
Was muss beim Bezug von Hartz IV oder BAföG im Hinblick auf das Wohngeld beachtet werden?
Wie bereits erwähnt sind Studenten, die BAföG erhalten, nicht wohngeldberechtigt. Sie erhalten automatisch einen Ablehnungsbescheid wegen der bereits im BAföG enthaltenen Pauschalmiete.
Für Personen, die Hartz IV beziehen, ist die Sachlage ähnlich: Dadurch, dass sie bereits soziale Transferleistungen für ihren Lebensunterhalt beziehen, ist bereits Geld für die Miete miteingerechnet. Deswegen bekommen sie kein extra Wohngeld.
Hinweis:
Der Satz für das Wohnen bei Hartz IV wird von der Behörde unter Berücksichtigung der Lage der Wohnung, der Kosten der Stadt und der dort wohnenden Personen erstellt.
Eine Ausnahme besteht beim Bezug von Arbeitslosengeld I
Ist hier die Höhe des Arbeitslosengeldes zu niedrig, kann zusätzlich Wohngeld beantragt werden, da im ALG ein bestimmter Anteil für die Wohnkosten nicht enthalten ist. Da das ALG I jedoch nur während einer bestimmten Dauer gezahlt wird (meistens ein Jahr), ist der Bezug des Wohngeldes zusammen mit dem ALG I von Grund auf zeitlich begrenzt.
Was wenn man ein Stipendium bezieht?
Einkommen aus Stipendien werden vom Amt ebenfalls auf den Bedarf bei einem eventuellen Mietzuschuss angerechnet. Das bedeutet, dass mit einem neuen Stipendium der bisherige Wohngeldanspruch wegfallen kann. Da es sich um eine Änderung der Vermögensverhältnisse handelt, muss der Bezug jeder Förderung und jedes Stipendiums der Wohngeldbehörde gemeldet werden, damit die neuen Informationen in die Berechnung aufgenommen werden können.
Wichtig:
Wird ein Stipendium verschwiegen oder der Bezug einer neuen Förderung nicht gemeldet, handelt es sich um Missbrauch von Leistungen. Diese können dann rückwirkend zurückverlangt werden und es kann ein Verfahren wegen unrechtmäßigem Leistungsbezug eröffnet werden.
Eine Ausnahme bilden die Stipendien des Begabtenförderwerkes: Hier werden die Gelder aus dem Begabten-Stipendium nicht auf den Bedarf angerechnet, sodass weiterhin Wohngeld bezogen werden kann. Der Nachweis, dass es sich um ein solches Stipendium handelt, muss jedoch trotzdem an die Behörde weitergeleitet werden.