In Deutschland gibt es bei allen abgeschlossenen Verträgen eine Kündigungsfrist, welche im Normalfall natürlich auch vom Kunden eingehalten werden muss.
Handelt es sich dabei um einen Stromvertrag, wie beispielsweise von den lokalen Stadtwerken, beträgt diese Frist in der Regel zwei Wochen zum Ende des Monats. Doch bei anderen Anbietern sowie bei speziellen Tarifen kann die Frist sogar mehrere Monate betragen.
Inhalt
- Bei einer Preiserhöhung dürfen Kunden wechseln
- Gibt es auch ein Sonderkündigungsrecht bei der Erhöhung von staatlichen Abgaben?
- Muss bei einem Sonderkündigungsrecht selbst gekündigt werden?
- Welche Aspekte bei Sonderkündigungen noch wichtig sind
- So wird die Kündigung selbst durchgeführt
- So findet man einen günstigeren Stromanbieter
- Was tun, wenn im Schreiben nichts von einer Kündigung steht?
- Weitere Hinweise zum Sonderkündigungsrecht für Strom
Ist vertraglich zudem eine Mindestvertragslaufzeit vorgeschrieben, kann es darüber hinaus sein, dass man sich für 6 oder 12 Monate an den aktuellen Stromanbieter bindet. Möchte man jedoch vorzeitig aus dem Vertrag austreten, dann gibt es unter Umständen die Möglichkeit, ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Doch wann greift dieses Sonderkündigungsrecht?
Bei einer Preiserhöhung dürfen Kunden wechseln
Das Gesetz in Deutschland schreibt vor, dass Kunden im Rahmen eines Stromvertrags ein Sonderkündigungsrecht haben, sobald der Anbieter die Preise des Tarifs erhöht. Allerdings ist es wichtig, dass der Anbieter die Preiserhöhung im Vorfeld angekündigt, denn nur so kann der Kunde dann auch sein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen.
Die Frist, in der er das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen kann, ist oft allerdings relativ kurz, manchmal handelt es sich nur um zwei Wochen. Hier kommt es dann auf besonders schnelles Reagieren an. Ansonsten steckt man im schlimmsten Fall noch für ein weiteres Jahr im Vertrag fest.
Als Verbraucher muss man sich aber keine Sorgen darum machen, dass man zwischenzeitlich nicht mit Energie versorgt wird. Denn wenn der neue Vertrag tatsächlich nicht zum angegebenen Zeitpunkt startet, kommt in jedem Fall der Grundversorger als Ersatz auf.
Gibt es auch ein Sonderkündigungsrecht bei der Erhöhung von staatlichen Abgaben?
Es spielt keine Rolle, wodurch die Erhöhung eines Stromtarifs zustande kommt. Auch dann hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, das er nutzen kann. Ein Problem ist es jedoch, wenn im Vertrag steht, dass eine Sonderkündigung nicht gültig ist, wenn die Erhöhung durch staatliche Abgaben begründet wird.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, dass Stromkunden in diesem Fall ebenso auf ihr Sonderkündigungsrecht bestehen sollten.
Muss bei einem Sonderkündigungsrecht selbst gekündigt werden?
- Wird das Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen, ist es zu empfehlen, den Vertrag als Kunde selbst zu kündigen.
- Dies ist auch dann der Fall, wenn die Kündigungsfrist bei einem Anbieter sehr kurz ist. Im Normalfall übernimmt der neue Stromanbieter den Prozess der Kündigung beim bisherigen Versorger.
- Bei einem Sonderkündigungsrecht ist es jedoch nicht selten der Fall, dass eine kurze Frist bereits abgelaufen ist, ehe der neue Anbieter den bestehenden Vertrag kündigen kann.
- In diesem Fall ist es die bessere Wahl, die Kündigung selbst vorzunehmen, damit die Frist nicht auf einmal verstrichen ist. Ganz ähnlich verhält es sich mit einer sehr langen Laufzeit, an die man sich binden würde, wäre die Kündigungsfrist ohne Reaktion verstrichen.
Welche Aspekte bei Sonderkündigungen noch wichtig sind
Für Stromkunden, die den Anbieter wechseln möchten, gibt es einige Aspekte, die dabei eine wichtige Rolle spielen.
Dazu gehört zum Beispiel, dass Verbraucher rechtzeitig von ihrem Stromversorger darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, wenn sich etwas am Preis Ihres Tarifs ändert. Ist man bei einem lokalen Grundversorger Kunde, dann erhält man im Regelfall mindestens sechs Wochen vor der Änderung einen Brief zugestellt. Bei allen anderen Versorgern wird diese Information für gewöhnlich vor dem Ende der laufenden Abrechnungsperiode zugestellt.
Ein Beispiel: Stellt ein Stromversorger beispielsweise immer im September die jährliche Abrechnung aus, dann kann er bereits im August die Erhöhung seines Preises bekanntgeben. Hierbei ist es ihm nicht vorgeschrieben, ob er den Kunden mit einem Brief oder per E-Mail informiert.
Doch auch dann, wenn bis zur Erhöhung des Tarifs mehr als vier Wochen Zeit bleiben sollte: Plant man eine Kündigung, sollte das Schreiben umgehend an den Energieversorger übermittelt werden. Es geschieht häufig, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromanbieters eine Frist vermerkt ist, in der steht, bis wann eine Sonderkündigung eingereicht sein muss. Daran sollten sich Stromkunden zwingend halten, denn im Zweifelsfall kann der Stromversorger die Kündigung einfach verweigern.
Auch bietet eine frühe Kündigung den Vorteil, noch genügend Zeit zu haben, um sich nach einem anderen Anbieter umzusehen.
Es ist daher dringend anzuraten, im Kündigungsschreiben darum zu bitten, eine schriftliche Bestätigung zu erhalten. So ist man rechtlich auf der sicheren Seite. Die Kündigung sollte darüber hinaus stets per Einschreiben verschickt werden. | Eine weitere Gefahr: Wenn man zu lange mit der Kündigung wartet, kann es passieren, dass der neue Stromversorger nicht rechtzeitig reagiert. Tatsächlich darf ein Wechsel des Stromlieferanten in Deutschland bis zu drei Wochen in Anspruch nehmen. Notfalls kann es dann passieren, dass man für die Übergangszeit in eine Ersatzversorgung rutscht. |
Die Tarife sind hier ganz ähnlich wie in der Grundversorgung. Nimmt man sich nach einer Kündigung des bisherigen Versorgers nicht die Zeit, einen anderen Stromversorger zu finden, gelangt man ebenfalls automatisch in die Ersatzversorgung. | Sie endet erst dann, wenn man einen neuen Stromvertrag bei einem anderen Anbieter abgeschlossen hat. Hier beginnt jedoch nach drei Monaten automatisch der sogenannte Grundversorgungsvertrag. |
So wird die Kündigung selbst durchgeführt
Es ist erforderlich, dass in einem Kündigungsschreiben an den Stromanbieter zwei relevante Informationen vorhanden sind. Einerseits ist es wichtig, den Energieversorger auf das bestehende Sonderkündigungsrecht aufmerksam zu machen, andererseits muss auch das gewünschte Kündigungsdatum vermerkt sein. Hier ist Tag vor der Preiserhöhung im laufenden Tarif anzugeben.
Ein Beispiel: Wenn der Versorger den Tarif am 1. Mai erhöhen möchte, kündigt man zum 30. April.
Ist man Kunde in der Grundversorgung, ist es nicht nötig, einen Brief aufzusetzen. Hier genügt eine schriftliche Textform, was auch eine E-Mail sein kann. Damit ist man rechtlich ebenfalls abgesichert. Doch Vorsicht: Ist man nicht in der Grundversorgung, muss zwingend die Schriftform erfolgen. Das bedeutet, dass eine Kündigung auf postalischem Wege bzw. per Einschreiben zugestellt werden muss, damit sie rechtlich gültig ist.
Zwar ist ein Einschreiben natürlich etwas teurer als ein normaler Brief, allerdings hat man damit einen sicheren Nachweis, dass die Kündigung auch an den Versorger zugestellt worden ist.
Wer nicht selbst kündigen oder kein Schreiben aufsetzen möchte, kann sich auch an einen Kündigungsdienst wenden, der diese Aufgabe übernimmt. Dies ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden.
So findet man einen günstigeren Stromanbieter
- Seitdem der Energiemarkt vor einigen Jahren liberalisiert worden ist, drängen immer mehr Stromanbieter mit immer neuen Tarifen auf den Markt. Neben lokalen Grundversorgern gibt es inzwischen mehr als 1.000 verschiedene Anbieter, die teilweise regional tätig sind.
- Daraus ergibt sich eine enorme Flut an Tarifen und verschiedenen Preisen, die es für Verbraucher schwierig macht, den Überblick zu behalten. Natürlich ist es auf manuellen Weg kaum möglich, alle Tarife miteinander zu vergleichen.
- Aus diesem Grund empfiehlt es sich, online einen unverbindlichen und kostenlosen Preisvergleich durchzuführen. Mit diesem erhält man innerhalb weniger Minuten einen guten Überblick über die Tarife, die am eigenen Wohnort verfügbar sind.
- Darüber hinaus werden auch weitere Konditionen angezeigt, die für die Entscheidung wichtig sein könnten.
- Alles, was dafür eingegeben werden muss, sind die Postleitzahl des Wohnortes sowie der durchschnittliche Energieverbrauch. Der Preisrechner kann anschließend alle zur Verfügung stehenden Tarife auswerten, so dass der günstigste Anbieter schnell gefunden ist.
Handelt es sich um eine Sonderkündigung aufgrund einer Preiserhöhung, liegt eine Ausnahmefall bezüglich des Anbieterwechsels vor. Diese muss stets selbst erledigt werden – bei einer regulären Kündigung übernimmt diese Aufgabe stattdessen meist der neue Anbieter. Anschließend ist es ratsam, zu warten, bis eine Kündigungsbestätigung eintrifft. Erst danach sollte ein neuer Vertrag mit einem anderen Energieversorger abgeschlossen werden.
Somit zeigt sich: Ein Vergleich lohnt sich in jedem Fall – denn Geld kann fast immer gespart werden, da sich die Stromtarife stetig ändern.
Was tun, wenn im Schreiben nichts von einer Kündigung steht?
Möchte der Stromversorger seinen Tarif erhöhen, muss er dies zwingend auf schriftlichem Wege mitteilen. Darüber hinaus ist er in Deutschland rechtlich dazu verpflichtet, den Kunden in der Mitteilung auf sein Sonderkündigungsrecht sowie die dafür gelten der Frist aufmerksam zu machen. Ist eines von beiden nicht der Fall, ist auch die Erhöhung des Tarifs unwirksam.
Stellt man als Kunde erst anhand der nächsten Stromabrechnung fest, dass man auf einmal mehr bezahlt als zuvor, sollte man dies prüfen. Vielleicht ist es passiert, dass eine Mitteilung unbeachtet geblieben ist. In diesem Fall hat man natürlich keine Möglichkeit, gegen die Preiserhöhung vorzugehen.
Lesen Sie hierfür dennoch jedes Schreiben noch einmal genau durch, um herauszufinden, ob doch irgendwo eine Erhöhung des Preises angekündigt wurde. Ist dies der Fall, sollte auch vermerkt sein, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht hat.
Steht dies aber nicht in der Mitteilung, kann man der aktuellen Abrechnung widersprechen. Hier kann der Kunde seinen Stromversorger darauf aufmerksam machen, dass er nicht über die Änderung des Tarifs informiert oder über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden ist. | Der Stromversorger sollte nun dazu aufgefordert werden, die Rechnung entsprechend zu korrigieren. |
Fällt einem selbst jedoch erst nach mehreren Monaten auf, dass man in der letzten Zeit mehr bezahlt halt als gewohnt, Gibt es ebenfalls die Möglichkeit, noch zu widersprechen. | Dies besagt § 41 Abs. 3 EbWG. In diesem Fall kann der Kunde sogar eine Rückzahlung fordern. |
Weitere Hinweise zum Sonderkündigungsrecht für Strom
Wann besteht ein Sonderkündigungsrecht beim Strom?
Grundsätzlich haben laufende Verträge für Strom eine Mindestlaufzeit und eine vertraglich festgelegte Kündigungsfrist. Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt auch, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Ein Stromvertrag kann unabhängig von der Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist mittels Sonderkündigung beendet werden, wenn sich die Lebensumstände ändern und einer Fortführung des Vertrages aufgrund dessen nicht möglich ist. Dies kann zum Beispiel bei einem Umzug der Fall sein.
Ebenso ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter eine einseitige Vertragsanpassung vornimmt. Dies ist beispielsweise bei einer Preiserhöhung der Fall. Explizit bei Stromverträgen gilt das Sonderkündigungsrecht auch dann, wenn eine Preiserhöhung aufgrund von neuen staatlichen Abgaben oder Steuern und Umlagen erfolgt.
Auch wenn der Anbieter sein Angebot einschränkt, oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert, besteht ein Recht auf Sonderkündigung.
- Ein Sonderfall in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht besteht für Kunden in der Grundversorgung.
- Wird der Strom über den örtlichen und meist teuren Grundversorger bezogen, besteht jederzeit ein Sonderkündigungsrecht von 14 Tagen.
- Das Recht auf Sonderkündigung besteht immer, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
- Das gilt auch, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich auf ein Sonderkündigungsrecht in bestimmten Fällen hingewiesen wird.
Sonderkündigung bei Preiserhöhung
Erhöht der Anbieter den Strompreis, besteht grundsätzlich immer ein Recht auf Sonderkündigung. Doch nicht immer ist eine Preiserhöhung auf den ersten Blick erkennbar. Manche Anbieter kündigen eine „Preisänderung“ an, ohne dass erkennbar ist, ob es sich dabei um eine Preissenkung oder Preiserhöhung handelt.
Nicht immer werden im Informationsschreiben der alte und der neue Preis genannt. Jede Form der Ankündigung einer Preisänderung sollte daher sorgfältig geprüft werden, denn auch bei einer Sonderkündigung gilt es Fristen zu beachten. Der aktuelle Strompreis lässt sich am besten anhand der letzten Abrechnung ablesen und so zum Vergleich heranziehen.
Eine Preisänderung muss vom Stromanbieter immer in schriftlicher Form angekündigt werden. Dies muss aber nicht zwangsläufig per Brief erfolgen. So kann eine Preisänderung auch per Email angekündigt werden. Nicht immer sind derartige Informationsschreiben so transparent, dass auf den ersten Blick erkennbar ist, um was es sich handelt. Briefe und E-Mails vom Stromanbieter sollten daher immer sorgfältig gelesen werden.
Die Stromanbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet ihre Kunden über Preiserhöhungen zu informieren. Dabei muss auch ein Hinweis auf das dann bestehende Sonderkündigungsrecht enthalten sein. Wird der Kunde nicht rechtzeitig informiert, oder fehlt in dem Informationsschreiben der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, ist eine Preiserhöhung nicht rechtens und damit nicht gültig.
Sonderkündigungsrecht bei veränderten Steuern, Umlagen, Abgaben und dem Wegfall von Boni
Auch wenn sich eine Preiserhöhung beim Strom durch veränderte Steuern, Umlagen oder Abgaben ergibt, besteht das Recht auf Sonderkündigung. | Das gilt auch, wenn das Sonderkündigungsrecht in diesem Fall ausdrücklich durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromanbieters ausgeschlossen wurde. |
Der Bundesgerichtshof hat den Ausschluss des Sonderkündigungsrechts für rechtswidrig erklärt, wenn eine derartige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. | Dennoch gibt es eine Ausnahme, bei das Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Preiserhöhung durch steigende Abgaben, Umlagen oder Steuern nicht besteht. |
Gibt der Stromversorger steigende Steuern, Abgaben oder Umlagen direkt an seine Kunden weiter, wird dies von den Gerichten nicht als einseitige Preiserhöhung anerkannt, wenn der Kunde zuvor durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer automatischen Anpassung zugestimmt hat. Beinhaltet der Stromvertrag eine solche Klausel, wird der Kunde auch nicht vorab über veränderte Abgaben, Umlagen oder Steuern informiert. Stattdessen werden diese in der nächsten Abrechnung aufgeführt.
Manche Anbieter gewähren ihren Kunden für einen bestimmten Zeitraum Boni, durch die die Stromrechnung insgesamt erheblich günstiger wird. Fällt ein solcher Bonus weg, gilt dies jedoch nicht als Preiserhöhung.
Der Zeitpunkt des Bonuswegfalls ist immer vertraglich festgelegt. Der Kunde hat dem Wegfall des Bonus beim Vertragsabschluss also zugestimmt, sodass auch kein Sonderkündigungsrecht besteht. Der Vertrag kann daher nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden.
Sonderkündigungsrecht bei Umzug
- Bei einem Umzug endet der Stromvertrag nicht automatisch. Auch eine ordentliche Kündigung zum Umzugsdatum ist nicht möglich, denn eine ordentliche Kündigung kann immer nur fristgerecht zum Kündigungsdatum erfolgen.
- Grundsätzlich besteht bei einem Umzug auch kein Sonderkündigungsrecht. In vielen Fällen ist ein Anbieterwechsel dennoch möglich.
- Kann der Stromversorger am neuen Wohnort die vertraglich festgelegten Leistungen vollumfänglich erbringen, kann der Stromvertrag nur durch eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin beendet werden.
- Bis dahin läuft der alte Stromvertrag am neuen Wohnort automatisch weiter, sofern auch eine Sonderkündigung ausgeschlossen ist.
Bei manchen Anbietern enthalten jedoch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, die eine Beendigung des Stromvertrages im Falle eines Umzugs vorsieht. Ist dies der Fall, endet der Stromvertrag automatisch mit dem Umzug.
Andere Anbieter räumen im Umzugsfall ein Sonderkündigungsrecht ein, oder verpflichten über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Kunden dazu, dieses auch zu nutzen. Im Zweifelsfall geben also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber Auskunft, ob und wie der Vertrag beim Umzug gekündigt werden kann.
Kann der Stromversorger am neuen Wohnort die Leistungen des bestehenden Vertrages nicht vollumfänglich erbringen, besteht in jedem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Dies ist zum Beispiel bei einem Umzug ins Ausland gegeben, oder auch bei einem Umzug in einen Ort, der außerhalb des Liefergebietes des Anbieters liegt.
Fristen und Form der Sonderkündigung
- Die Fristen für eine Sonderkündigung können je nach Anbieter stark variieren. Erfolgt die Kündigung aufgrund von Vertragsänderungen, muss der Kunde rechtzeitig über anstehende Veränderung informiert werden. Meist erfolgt dies circa 4 bis 6 Woche vor dem Inkrafttreten der Änderungen.
- Für die Kündigung des Stromvertrags sollten Verbraucher sich jedoch nicht in jedem Fall auf die allgemeine 14-tägige Kündigungsfrist verlassen. Es ist ratsam eine Sonderkündigung so schnell wie möglich nach dem Erhalt des Informationsschreibens auf den Weg zu bringen.
- Grundsätzlich muss die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen. Ein Einschreiben ist zwar nicht zwingend notwendig, ist jedoch als Nachweis nützlich, wenn der Stromanbieter die Kündigung nicht sofort bestätigt.
- Eine einfache E-Mail ohne Unterschrift wird indes nicht akzeptiert. Eine Ausnahme besteht nur für Kunden der Grundversorgung. Diese unterliegen nicht der sogenannten Schriftform-Pflicht. Für eine Sonderkündigung der Grundversorgung reicht daher auch eine E-Mail.
Zur Sonderkündigung des Stromvertrages reicht ein Zweizeiler. Dieser sollte jedoch unbedingt einige wichtige Informationen beinhalten. Wichtig ist ein Verweis auf das Sonderkündigungsrecht. Ebenso dürfen die Lieferanschrift und der vollständige Name des Vertragspartners nicht fehlen. Hilfreich ist es, wenn das Kündigungsschreiben zusätzlich die Kundennummer und/ oder die Zählernummer enthält.
Das richtige Datum ist für die Gültigkeit der Sonderkündigung sehr wichtig. Der Vertrag sollte zum Tag vor Beginn der angekündigten Vertragsänderung, beziehungsweise vor dem Umzug, gekündigt werden.
Anbieterwechsel nach Sonderkündigung
Eine Sonderkündigung stellt beim Anbieterwechsel einen Sonderfall dar. Bei einem Anbieterwechsel mit fristgerechter Kündigung des Altvertrages übernimmt der neue Anbieter in aller Regel auch die Kündigung des alten Vertrags. Der neue Kunde erteilt dem neuen Anbieter dazu eine entsprechende Vollmacht und muss sich nach dem Vertragsabschluss um nichts mehr kümmern.
Bei einer Sonderkündigung sieht dies etwas anders aus. Der Kunde muss den alten Vertrag selbst kündigen und dafür sorgen, dass ein möglichst nahtloser Übergang vom alten zum neuen Anbieter erfolgt. Das bedeutet, auch der neue Anbieter sollte rechtzeitig gesucht und gefunden werden und der Vertragsbeginn mit dem Ende des alten Vertrags abgestimmt werden.
Beginnt der Vertrag mit dem neuen Anbieter erst später, wird dadurch zwar die Stromversorgung nicht unterbrochen, doch diese erfolgt über die Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung ist ähnlich teuer wie die Grundversorgung und endet, sobald ein neuer Stromvertrag abgeschlossen wurde. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des alten Stromvertrages, beginnt damit automatisch ein neuer Grundversorgungsvertrag.
Jetzt Sonderkündigungsrecht nutzen:
Die Energiepreise steigen jährlich um bis zu 10 Prozent. Doch wer schlau ist, der wehrt sich gegen den Energiepreis-Wahnsinn. Denn in den meisten Fällen greift das Sonderkündigungsrecht. Doch was ist ein Sonderkündigungsrecht, wann kann man davon gebrauch machen und kann sich der Anbieter dagegen auch wehren?
Prinzipiell gilt ein Sonderkündigungsrecht Strom bei einseitigen Vertragsänderungen. Das wären zum Beispiel bei Preiserhöhungen der Fall. Doch Vorsicht: Dies gilt nicht bei gesetzlichen Preiserhöhungen, wie zum Beispiel der Umlage für erneuerbare Energien oder der Mehrwertsteuer.
Wie lange ist die Frist bei einem Sonderkündigungsrecht?
Nachdem man von einer einseitigen Vertragsänderung erfahren hat, muss man jedoch schnell sein. Denn je nach Anbieter und Vertrag müssen Kunden innerhalb von 4 Wochen reagieren, da die Vertragsänderung sonst Bestand hat. Beim örtlichen Grundversorger hat man oft etwas mehr Zeit, da diese den Kunden 6 Wochen vor der Preiserhöhung über die neuen Tarife informieren müssen. Allerdings gibt es durchaus auch Anbieter, welche Preiserhöhungen innerhalb von zwei Wochen durchsetzen.
Wie lange ist die Kündigungsfrist beim Sonderkündigungsrecht?
Da die Frist für eine Sonderkündigungsrecht vom Gesetz unabhängig miteinander vereinbart werden kann, lohnt sich ein Blick in die Vertragsunterlagen. Denn neben einer fristlosen Vertragsbeendigung ist auch eine verkürzte Vertragsbeendigung möglich.
Ein Sonderkündidungsrecht für Strom bedeutet für den Kunden keineswegs eine fristlose Vertragsbeendigung. Es stellt lediglich das Recht sicher, das der Kunde vorzeitig den Vertrag beenden darf, wenn sich eine Änderung des Vertrags ergibt.
In der Regel erfolgt die Beendigung des Liefervertrags mit dem Tag, an dem der neue Preis gültig ist. Behilfsweise kann der Kunde – und das empfiehlt sich in der Kündigung immer – zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigen.
Tipp: Rechtlich am sichersten erfolgt der Versand der Kündigung per Einschreiben, da es so einen Zustellnachweis gibt. Ein Einwurf-Einschreiben ist mehr zu empfehlen, da manche Firmen dazu neigen, Übergabe-Einschreiben nur alle paar Tage gesammelt anzunehmen und für viele Kunden die Kündigungsfrist abläuft. Auf Kulanz brauchen hier Kunden allerdings meist nicht zu hoffen.
Für welche Anbieter gilt das Sonderkündigungsrecht Strom?
Da in Deutschland die Anbieter frei über die Tarife entscheiden können, gilt das Sonderkündigungsrecht Strom bei allen Anbietern. Ein Ausschluss des Sonderkündigungsrechts wäre eine einseitige Benachteiligung des Kunden und vor Gericht kaum gültig.
Empfehlenswert ist es bei einem Wechsel allerdings, die Kündigung selbst durchzuführen. Denn Vergleichsanbieter oder Mitbewerber verschicken die Post in manchen Fällen alle paar Tage gesammelt, bzw. lassen diese abholen. Da die Frist jedoch oft zeitlich eng liegt, sollte der Kunde umgehend tätig werden und den Versand der Kündigung veranlassen.
Beispielrechnung zum Thema Preiserhöhung
Verbraucht der Kunde im Jahr 5000 Kilowatt und der Anbieter erhöht den Preis um lediglich 2 Cent, dann bedeutet das für den Kunden ein Preisanstieg von immerhin 100 Euro pro Jahr. Eine dreistellige Summe, welche man ohne weiteres einsparen kann.
Sonderkündigungsrecht bei gewerblichen Kunden
Vorsicht ist im Übrigen bei gewerblichen Kunden geboten. Denn dort gelten viele Gesetze aus dem BGB nicht oder nur eingeschränkt, da für Kaufmänner und Unternehmen teils andere Gesetze gelten, bzw. individuelle Verträge vereinbart werden.
Gewerbliche Kunden müssen nach einer Information über eine Vertragsänderung also besonders schnell sein und die Änderungen prüfen, bzw. mit einem Sonderkündigungsrecht Strom reagieren, da die Fristen hier oftmals besonders kurz sind.
Vorsicht bei Nebenkosten
Bei allem Ärger für eine Strompreiserhöhung sollte man beim Wechsel jedoch aufpassen. Denn „Nebenkosten“ sind oftmals teurer. Kostenpflichtige Anrufe, teure Mahn- und Rücklastschriftgebühren oder fehlende Kulanz gehen schnell ins Geld. Daher nicht unbedingtden billigsten Anbieter nehmen, sondern auf Bewertungen vertrauen.
Häufige Fragen zum Sonderkündigungsrecht bei Strom:
Ja, gemäß den gesetzlichen Vorschriften muss Ihr Energieversorger Sie vorab über geplante Preisänderungen informieren. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es Ihnen, rechtzeitig zu reagieren.
Im Falle eines Sondervertrags beträgt die vorgeschriebene Frist für die Ankündigung einer Preiserhöhung in der Regel einen Monat. Für Kunden in der Grundversorgung gilt eine längere Frist von sechs Wochen.
Ja, in den meisten Fällen hat Ihr Energieversorger die gesetzliche Verpflichtung, Ihnen ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen, wenn er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert oder Preiserhöhungen vornimmt.
Wenn die EEG-Umlage auf den Strompreis entfällt, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Ihr Energieversorger diese Kostensenkung an Sie weitergeben muss. Dies bedeutet, dass Ihr Strompreis netto um den entsprechenden Betrag pro Kilowattstunde gesenkt werden sollte, solange Ihr Lieferant keine Preiserhöhung ankündigt.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften müssen Sie Ihre Kündigung rechtzeitig einreichen, um von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Kunden in der Grundversorgung sollten mindestens sechs Wochen vor der geplanten Preiserhöhung informiert werden. Bei Kunden außerhalb der Grundversorgung beträgt die vorgeschriebene Frist mindestens einen Monat vor der geplanten Änderung. Es steht dem Lieferanten frei, die Informationen entweder per Brief oder per E-Mail zu senden. Es ist ratsam, das Kündigungsschreiben sofort aufzusetzen, um sicherzustellen, dass es rechtzeitig eingeht.
Ihr Kündigungsschreiben sollte auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen und den Tag angeben, zu dem Sie kündigen. Es ist wichtig, den Tag vor dem geplanten Inkrafttreten der Preiserhöhung anzugeben. Kunden in der Grundversorgung können die Kündigung auch in Textform (einschließlich E-Mails) einreichen, während Kunden außerhalb der Grundversorgung den Vorgaben in den Allgemeinen Bedingungen ihres Anbieters folgen sollten. Einige Anbieter akzeptieren beispielsweise Kündigungen über ihr Online-Portal, andere bevorzugen die schriftliche Form per Brief oder Einschreiben.
Jan
- Studierter Magister
- seit 2018 Betreiber von Infoportalen rund um Energie & Strom
- über 10 Jahre als Unternehmer
- Jahre lang Teamleiter im E-Commerce Bereich bei einem Konzern
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