- Umfang und Dauer des Bundesfreiwilligendienstes
- Bundesfreiwilligendienst für junge Leute unter 27 Jahren
- Bundesfreiwilligendienst für ältere Leute über 27 Jahren
- Taschengeld und Sachleistungen
- Bundesfreiwilligendienst und Beiträge zur Sozialversicherung
- Bundesfreiwilligendienst und Kindergeld
- Bundesfreiwilligendienst und Arbeitslosengeld I
- Bundesfreiwilligendienst und Arbeitslosengeld II
- Bundesfreiwilligendienst und Anspruch auf Wohngeld
- Bundesfreiwilligendienst und Anspruch auf Waisenrente
- Bundesfreiwilligendienst und geringfügige Beschäftigung
- Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit
- Bundesfreiwilligendienst und Nebentätigkeit
- Bundesfreiwilligendienst und Selbstständigkeit
- Der Bundesfreiwilligendienst und die Steuern
Wer sich in Deutschland für das Allgemeinwohl engagieren möchte, kann dies gleich in mehreren Freiwilligendiensten tun. Im Jahr 2011 wurden das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr um den Bundesfreiwilligendienst ergänzt.
Nach der Aussetzung der Wehrpflicht und dem damit zwangsläufig verbundenen Wegfall des Zivildienstes war die Grundidee, bürgerliches Engagement auch weiterhin fördern zu wollen und gleichzeitig eine breitere Basis hierfür zu schaffen. Denn mit der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes war es nun erstmals auch Erwachsenen über 27 Jahren möglich, sich im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich einzubringen.
Hinzu kamen die Bereiche Sport, Integration, Zivil- und Katastrophenschutz. Das Konzept scheint aufzugehen, haben doch im Jahr 2018 insgesamt 41.190 Personen den Bundesfreiwilligendienst absolviert.
Auch wenn der Bundesfreiwilligendienst die Merkmale freiwillig, gemeinnützig und unentgeltlich in sich vereint bedeutet dies nicht, dass eine solch anerkennenswerte Leistung nicht »angemessen« honoriert werden würde. Hier regelt das Bundesfreiwilligengesetz (BFDG) vom 28. April 2011 alle rechtlichen Belange.
Umfang und Dauer des Bundesfreiwilligendienstes
Alle Personen können nach Vollendung ihrer Vollzeitschulpflicht den Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Im Regelfall erfolgt dabei die Arbeit in Vollzeit. Der Freiwilligendienst kann in jedem Monat begonnen werden. Die Dienstdauer beträgt in der Regel zwölf zusammenhängende Monate. In Sonderprojekten kann sich die Dauer entsprechend auf bis zu sechs Monate verkürzen oder auf bis zu 24 Monate verlängern. Selbst eine Stückelung in 3-Monats-Blöcke ist in Ausnahmefällen durchaus möglich.
Hinzu kommt die verpflichtende Teilnahme an Seminaren, die an 25 Tagen pro Jahr besucht werden. Diese gelten als Dienstzeit und sind unabhängig von der vereinbarten Wochenarbeitszeit.
Bundesfreiwilligendienst für junge Leute unter 27 Jahren
Ein Freiwilligendienst bietet insbesondere jungen Menschen die Möglichkeit, Zeit sinnvoll zu nutzen und sich dabei gleichzeitig sozial zu engagieren. Die Freiwilligen erhalten auf diese Weise Einblick in die Vielfältigkeit sozialer Berufe und treten zwangsläufig in Kontakt zu ihren Mitmenschen.
Ein großer Vorteil ist die engmaschige Betreuung durch Profis, die gern ihr Wissen teilen. BFDler leisten einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft, sammeln intensive Erfahrungen und entwickeln sich auf persönlicher Ebene weiter. So kann die Zeit bis zum Studienbeginn sinnvoll genutzt oder Klarheit erlangt werden, in welche Richtung die Weichenstellung nach dem Schulabschluss überhaupt erfolgen könnte.
Welche Möglichkeiten gibt es
Junge Menschen zwischen 16 und 26 Jahren haben diverse Möglichkeiten, einen Freiwilligendienst abzuleisten. So können sie zwischen Jugendfreiwilligendienst und Bundesfreiwilligendienst wählen. Zum Jugendfreiwilligendienst zählen das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr.
Das Jugendfreiwilligendienstgesetz regelt hier alle rechtlichen Belange und bestimmt ein Höchstalter von 26 Jahren. Der Dienst erfolgt in Vollzeit und kann genau einmal wiederholt werden.
Jugendarbeitsschutz und Taschengeld
Hier gelten bei Jugendlichen unter 18 Jahren die Vorgaben durch das Jugendarbeitsschutzgesetz. Besonders attraktiv mag für junge Menschen die Tatsache erscheinen, dass – im Gegensatz zum Bundesfreiwilligendienst – auch ein Einsatz im Ausland möglich ist.
Den Freiwilligen wird ein Taschengeld bezahlt, der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen. Unterkunft und Verpflegung werden entweder gestellt oder es erfolgt eine anteilige Kostenerstattung.
Bundesfreiwilligendienst für ältere Leute über 27 Jahren
Erwachsenen ab 27 Jahren bietet der Bundesfreiwilligendienst oft völlig neue Perspektiven. Vielleicht ist die Zeit reif für eine Auszeit, eine Neuorientierung im Berufsleben oder einen Wiedereinstieg nach längerer Pause? Dann bietet der BFD die ideale Gelegenheit, ohne Druck berufspraktische Erfahrungen zu sammeln, anderen etwas Gutes zu tun, eigene Grenzen kennenzulernen und neue Herausforderungen zu meistern. Auch wer Theorie durch Praxis ersetzen möchte, findet im Bundesfreiwilligendienst zahlreiche Möglichkeiten.
Teilzeit ist möglich
Der Bundesfreiwilligendienst kann ab 16 Jahren absolviert werden, nach oben gelten keine Altersbeschränkungen. Generell ist für den BFD eine Tätigkeit in Vollzeit vorgesehen, ab 27 Jahren ist jedoch auch ein Einsatz in Teilzeit von mindestens 20 Stunden möglich.
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz regelt alle rechtlichen Belange und besagt, dass der Dienst beliebig oft wiederholt werden kann. Allerdings müssen zwischen den einzelnen Einsätzen dann entsprechend mindestens fünf Jahre liegen.
Auslandseinsätze?
Im Gegensatz zum Jugendfreiwilligendienst ist keine Einsatzmöglichkeit im Ausland vorgesehen, das Ableisten eines BFD ist nur in Deutschland möglich. Die Freiwilligen erhalten ebenfalls ein Taschengeld. Auch hier werden Unterkunft und Verpflegung entweder gestellt oder durch eine anteilige Kostenerstattung ausgeglichen.
Taschengeld und Sachleistungen
Wer freiwillige Leistungen erbringt, erhält keine Lohn im arbeitsrechtlichen Sinne. Vielmehr erhält der Freiwillige für sein Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung, die in Form eines Taschengeldes ausbezahlt wird. Die Höchstgrenze hierfür liegt im Jahr 2019 bei 402 Euro.
Höhe der Geldleistung
Dieses Taschengeld erhält der Freiwillige von seiner Einsatzstelle. Als Träger des Bundesfreiwilligendienstes übernimmt die Einsatzstelle dabei die Auszahlung stellvertretend für den Bund. Der Staat bezuschusst den Bundesfreiwilligendienst pro Platz mit bis zu 350 Euro. In diesem Betrag sind bereits die Sozialversicherungsbeiträge enthalten.
Für die pädagogische Begleitung kommen noch einmal 133 Euro monatlich hinzu, sodass sich für den Freiwilligen in diesem Fall das Taschengeld noch einmal um bis zu 100 Euro erhöht.
Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe des ausgezahlten Taschengeldes von Träger zu Träger variieren kann. Denn allein die Einsatzstelle entscheidet über die Höhe des zur Verfügung gestellten Betrages! Oft unterstützt der Träger die Ausübung des Ehrenamtes durch ergänzende Sachleistungen wie kostenlose Unterkunft, Verpflegung oder Dienstkleidung.
Sachleistungen
Auch hier liegt es im Ermessen des Trägers, ob er den Freiwilligen Sachleistungen dieser Art kostenlos anbietet oder bei Nichtbedarf eine entsprechende Geldersatzleistung auszahlt. Für das Jahr 2019 gelten dabei folgende Geld- und Sachbezüge: 251 Euro monatlich für Verpflegung und 231 Euro monatlich für Unterkunft.
Kritisiert wird mitunter die Tatsache, dass die Fahrkosten zur Einsatzstelle nur gelegentlich vom Träger übernommen werden. So kann es passieren, dass sich die mehr als verdiente Aufwandsentschädigung für eine freiwillige Leistung erheblich reduziert. Wird vom Freiwilligen ein Führungszeugnis verlangt, ist die Ausstellung unentgeltlich.
Fragen dieser Art sollten in allen Einzelheiten ganz individuell bereits im Vorfeld mit der jeweiligen Einsatzstelle geklärt und festgehalten werden.
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Bundesfreiwilligendienst und Beiträge zur Sozialversicherung
Generell gilt, dass alle Freiwilligen über die Dauer des Dienstes wie Beschäftigte bzw. Auszubildende behandelt werden. Aus diesem Grund ist die Einsatzstelle durch den Gesetzgeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Zudem sind alle Freiwilligen als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.
Die Kosten hierfür übernimmt ebenfalls die Einsatzstelle, eine eventuelle Mitgliedschaft in der Familienversicherung kann während der Zeit des BFD nicht weitergeführt werden.
Berechnung der Abgaben
Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge werden entsprechend die Höhe des Taschengeldes plus die Höhe der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. deren Ersatzleistung zugrunde gelegt. Dabei übernimmt die Einsatzstelle sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
Bundesfreiwilligendienst und Kindergeld
Während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes besteht ein Anspruch auf Kindergeld, solange das Kind jünger als 25 Jahre alt ist. Somit sind die Eltern in der angenehmen Lage, das freiwillige Engagement ihres Kindes finanziell zu unterstützen und dessen Einnahmen während des BFD aufzustocken. Die Eltern profitieren ebenfalls von steuerlichen Freibeträgen.
Da das Kind während des BFD lediglich ein Taschengeld erhält, sollte unbedingt Kindergeld beantragt werden. Insbesondere dann, wenn ohne die Zahlung von Kindergeld ein freiwilliges Jahr erst gar nicht möglich wäre.
Schwieriger ist die finanzielle Situation für Freiwillige über 25 Jahren, die zu alt sind für Kindergeld. Nach Überschreiten dieser Altersgrenze ist keine staatliche Unterstützung in Form von Kindergeldzahlungen mehr möglich.
Bundesfreiwilligendienst und Arbeitslosengeld I
Da der Träger während des Freiwilligendienstes Beiträge in die Sozialversicherung abführt, wird entsprechend auch in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Wer im Anschluss an zwölf Monate Freiwilligendienst nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat somit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Bundesfreiwilligendienst und Arbeitslosengeld II
Grundsätzlich ist es möglich, dass Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und Empfänger einen Bundesfreiwilligendienst ableisten. Selbstverständlich schließt der Bezug einer Grundsicherung das freiwillige Engagement für das Gemeinwohl nicht aus. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass grundsätzlich alle Einnahmen als Einkommen betrachtet und auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Zu den Einnahmen zählen sowohl das gewährte Taschengeld als auch Sachleistungen aus Unterkunft und Verpflegung bzw. sich ergebende Geldersatzleistungen.
Freibetrag
Die gute Nachricht ist, dass in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 200 Euro von der Anrechnung ausgenommen ist. Dieser Betrag darf somit vom Freiwilligen behalten werden und soll als Motivation gelten, einen BFD zu absolvieren.
Zudem gilt die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund dafür, keine weitere Arbeit aufnehmen zu können. Insofern sind Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II während der Zeit ihres Freiwilligendienstes auch nicht dazu verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
Bundesfreiwilligendienst und Anspruch auf Wohngeld
Während des Bundesfreiwilligendienstes macht eine Beantragung von Wohngeld insbesondere dann Sinn, wenn der Freiwillige zur Ausübung seines Dienstes an einen anderen Ort ziehen muss und vom Träger keine Unterkunft gestellt bekommt. Je nach Fall kann dann ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld gegeben sein.
Antrag und Berechnung
Der Wohngeldantrag ist bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu stellen und kann nur dann erfolgreich sein, wenn der neue Wohnort als Lebensmittelpunkt des Antragstellers feststeht.
Bei der Berechnung werden Taschengeld, Sachleistungen sowie Unterhaltszahlungen durch die Eltern herangezogen. Wohngeld kann allerdings nicht zusätzlich zum Arbeitslosengeld II bezogen werden.
Bundesfreiwilligendienst und Anspruch auf Waisenrente
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld auf Antrag bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs auch dann noch gewährt, wenn die berechtigte Person entweder einen Bundesfreiwilligendienst leistet oder sich im Übergang zwischen Ausbildung und Bundesfreiwilligendienst befindet.
Im Sozialgesetzbuch sind diesbezügliche Fristen und Übergangszeiten explizit geregelt.
Bundesfreiwilligendienst und geringfügige Beschäftigung
Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst gilt nicht als geringfügige Beschäftigung (Minijob) und ist deshalb stets sozialversicherungspflichtig. Übt der Freiwillige jedoch außerhalb seines Freiwilligendienstes einen Minijob aus, ist dieser versicherungsfrei.
Eine Beschäftigung zwischen Ende der Schule und Ableistung des BFD ist immer sozialversicherungspflichtig, gleiches gilt für eine Beschäftigung im Übergang vom BFD und Aufnahme eines Studiums.
Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit
Generell handelt es sich beim Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst, der sich entsprechend an den vorgegebenen Arbeitszeiten der Einsatzstelle orientiert.
Freiwilligen über 27 Jahren ist es unter bestimmten Umständen möglich, ihre Einsatzzeit flexibler zu gestalten. Dann ist eine Reduzierung der Arbeitszeit möglich, allerdings nicht auf unter 20 Wochenstunden.
Ein BFD in Teilzeit verlangt immer eine Klärung mit der Einsatzstelle, ein Rechtsanspruch auf Teilzeit besteht jedoch nicht.
Gründe für Teilzeit angeben
Ist eine Reduzierung erwünscht, muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Dieses ist gegeben, wenn Freiwillige ein Kind haben oder Angehörige betreuen. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen erlauben eine Reduzierung immer dann, wenn sie dazu führen, dass die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit nicht regelmäßig in vollem Umfang absolviert werden kann.
Nehmen Freiwillige an Bildungs- und Qualifizierungsangeboten teil, kann eine Reduzierung dann infrage kommen, wenn sich die Zeiten mit denen des Bundesfreiwilligendienstes überschneiden. Dies gilt insbesondere auch für Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz. In Einzelfall können auch weitere schwerwiegende Gründe für einen Dienst in Teilzeit sprechen.
Teilzeit für unter 27 jährige?
Derzeit ist eine Teilzeitmöglichkeit auch für Freiwillige unter 27 Jahren im Gespräch. Hierfür müsste eine Gesetzesänderung erfolgen. Auf ihrer Internetseite informiert die Bundesregierung im April 2019, dass der Bundesrat einem entsprechenden Gesetz bereits abschließend zugestimmt habe.
Wie beim Bundesfreiwilligendienst für über 27-Jährige wird es allerdings auch hier keinen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung geben.
Auch hier wäre, wie beim BFD, eine Reduzierung auf mindestens 20 Wochenstunden vorgesehen, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann und die Einsatzstelle ihre Zustimmung erteilt.
Eine sehr sinnvolle Entscheidung, die weniger junge Menschen von der Teilnahme am BFD ausschließt und von nun an weniger benachteiligt.
Bundesfreiwilligendienst und Nebentätigkeit
Grundsätzlich wird von Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst ein Einsatz in Vollzeit verlangt. Eine Ausübung in Teilzeit entspricht dabei immer noch mindestens einer Halbtagsstelle. Dies bedeutet, dass der BFD als Hauptbeschäftigung gilt und eine zusätzliche Nebenbeschäftigung nur dann ausgeübt werden kann, wenn sie die Haupttätigkeit nicht behindert und von der Einsatzstelle genehmigt wurde.
Dies gilt insbesondere auch für ein Studium in Nebentätigkeit, einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung. Davon abgesehen sind nichtselbstständige Nebentätigkeiten zum BFD generell möglich, dürfen jedoch zusammen mit Freiwilligendienst eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreiten. Gibt es mehrere Arbeitgeber, werden alle Stunden addiert.
Bundesfreiwilligendienst und Selbstständigkeit
Generell ist es möglich, neben dem Freiwilligendienst eine selbstständige Tätigkeit auszuüben. Es ist jedoch so, dass der BFD als Hauptbeschäftigung angesehen wird.
So muss eine selbstständige Nebentätigkeit von der Einsatzstelle genehmigt werden und darf die Ausübung der Hauptbeschäftigung nicht beeinträchtigen.
Der Bundesfreiwilligendienst und die Steuern
Wer den Bundesfreiwilligendienst leistet, dem steht ein Taschengeld zu. Die Höhe ist dabei nicht einheitlich festgelegt und variiert von Einsatzstelle zu Einsatzstelle.
Grundsätzlich gilt, dass dieses Taschengeld nicht versteuert werden muss. Alle weiteren Einnahmen wie Geld- und Sachbezüge hingegen schon. Sie gelten als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Allerdings liegt die Höhe dieser Bezüge häufig unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, dieser betrug im Jahr 2018 9.000 Euro. Wer diesen Freibetrag jedoch aufgrund von nichtselbstständigen oder selbstständigen Nebeneinkünften überschreitet, wird entsprechend zur Zahlung von Steuern herangezogen. Werbungskosten und Sonderausgaben können während des BFD geltend gemacht werden.