Ab wann sollte man sich Gedanken über eine Bankvollmacht machen?
Die wenigsten Menschen machen sich gerne Gedanken darüber, welche Vorkehrungen sie idealerweise für schwierige Situation und Notfälle in ihrem Leben treffen sollten. Dazu zählt auch, plötzlich pflegebedürftig zu werden.
Wenn Ehepartner, Lebensgefährten oder die eigenen Eltern zu Pflegefällen werden und nicht im Voraus Vollmachten erteilt bzw. Verfügungen erstellt haben, stellt das die Angehörigen nicht selten vor große praktische Schwierigkeiten. Die wohl größte dieser Schwierigkeiten ist, dass im Falle der Nichterteilung einer Bankvollmacht niemand auf die Konten der betroffenen Person zugreifen kann.
Älter werdende Menschen sollte sich deshalb bewusst machen, wie wichtig es ist, den richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen. Eine Vollmacht kann solange ausgestellt werden, solange eine Person noch geschäftsfähig ist. Sobald jemand zum Pflegefall wird, ist eine Geschäftsfähigkeit möglicherweise nicht mehr gegeben.
Was kann passieren, wenn keine Kontovollmacht erteilt wurde?
Kreditinstitute in Deutschland haben klare Vorgaben: Ohne das ausdrücklich erteilte Einverständnis des Kontoinhabers bekommt keine andere Person Zugriff auf ein Konto. Entgegen der weit verbreiteten Meinung gilt dies übrigens auch für die engsten Verwandten wie den Ehepartner und die Kinder.
Diese Regelung verfolgt nicht das Ziel, irgendwem Steine in den Weg zu legen, sondern dient schlichtweg zum Schutz der finanziellen Interessen einer Person. So ist jeder Kontoinhaber in Deutschland davor geschützt, dass ohne ihr/sein Wissen über das Geld auf ihrem/seinem Konto verfügt wird. Die jeweilige Bank kann schließlich nicht wissen, ob eine Verfügung mit dem Einverständnis des Kontoinhabers geschieht.
Sofern jemand zu einem Pflegefall wird und die Person nicht mehr die eigenen finanziellen Belange regeln kann, ist das Vorliegen einer Kontovollmacht unumgänglich. Ansonsten haben die Angehörigen keinen Zugriff auf die Konten der Person, was in der Praxis zu ernsthaften Problemen führen kann. Es bedeutet nämlich, dass die Angehörigen bis auf Weiteres finanziell für den Pflegefall in ihrer Familie aufkommen müssen.
Jeder sollte sich bewusst sein, dass der finanzielle Aufwand für einen Pflegefall sehr rasch drei- oder vierstellige Euro-Beträge annehmen kann. Die Zahlungen reichen von Dingen des täglichen Bedarfs über Zuzahlungen für notwendige Medikamente bis zu Zuzahlungen für die Pflege.
Welche Formvorschriften gibt es für Bankvollmachten?
- Die in Deutschland gesetzlich festgelegten Formvorschriften für Vollmachten sind sehr einfach: Für die Wirksamkeit einer Vollmacht reicht die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers. Diese einfache Formvorschrift ist übrigens unabhängig vom Umfang bzw. der Bedeutung einer Vollmacht.
- Sowohl eine (einfache) Bankvollmacht als auch eine (umfassende) Generalvollmacht erhalten durch eine eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers ihre Wirksamkeit.
- Entgegen der landläufigen Meinung ist es nicht notwendig, eine Bankvollmacht bei einem Notar beurkunden zu lassen. Allerdings verleiht eine notarielle Beurkundung einer Vollmacht in der Regel eine höhere Durchsetzungskraft.
- Angehörige von pflegebedürftigen Menschen machen bei deutschen Banken nicht selten die Erfahrung, dass diese sich über die gesetzlichen Formvorschriften für Bankvollmachten hinwegsetzen und eine notariell beglaubigte Vollmacht verlangen. Vor diesem Hintergrund ist man mit einer von einem Notar beglaubigten Vollmacht immer auf der sicheren Seite.
- In zwei Fällen ist eine notarielle Beurkundung einer Bankvollmacht zwingend erforderlich. Erstens, wenn die Angehörigen das Konto des Pflegefalls nutzen wollen, um Immobiliengeschäfte zu tätigen, also beispielsweise eine Eigentumswohnung zu belasten oder zu verkaufen.
- Zweitens, wenn die Angehörigen das Konto für finanzielle Verfügungen im Rahmen des Kaufes oder Verkaufes von Gesellschaftsanteilen im Besitz des Vollmachtgebers nutzen wollen.
Wie geht man beim Erstellen einer Bankvollmacht vor?
Der einfachste Weg zur Ausstellung einer Bankvollmacht ist ein gemeinsamer Besuch des Vollmachtgebers und des/der Bevollmächtigten bei der Bank. Dort muss die vom Vollmachtgeber eigenhändig unterzeichnete Bankvollmacht vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen sich der Vollmachtgeber und der/die Bevollmächtigten durch ein persönliches Identifikationsdokument, wie zum Beispiel einen Personalausweis, ausweisen.
Wichtig ist, dass beim Bestehen von zwei Kontoinhabern auch beide den Termin bei der Bank wahrnehmen. Wenn beispielsweise Ehemann und Ehefrau gemeinsame Kontoinhaber sind und ihren Kindern eine Bankvollmacht ausstellen, reicht es nicht aus, wenn nur einer der beiden Vollmachtgeber zur Bank geht.
Eine weitere Möglichkeit, eine Bankvollmacht zu erstellen, ist das sogenannte Post-Ident-Verfahren. Sofern das Kreditinstitut des Vollmachtgebers dieses Verfahren unterstützt, kann er/sie sich eine Blanko-Bankvollmacht und die für das Post-Ident-Verfahren erforderlichen Formulare online ausdrucken.
Welche Handlungen darf ein Bevollmächtigter mit einer Bankvollmacht durchführen?
Sofern in einer Bankvollmacht keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, darf der Bevollmächtigte grundsätzlich über das Geld auf dem Konto des Vollmachtgebers verfügen, den eingeräumten Dispo-Kreditrahmen ausnutzen, Wertpapiere sowie Devisen kaufen und verkaufen und Kontoauszüge sowie weitere Bankdokumente entgegennehmen.
Ein Bevollmächtigter hat mit einer Bankvollmacht jedoch nicht automatisch die gleichen Rechte wie der Vollmachtgeber. Er darf beispielsweise keine weiteren Konten im Namen des Vollmachtgebers eröffnen, kein Konto kündigen oder es auf seinen Namen umschreiben und keine Kreditverträge abschließen bzw. bestehende ändern. Zur Durchführung der genannten Handlungen bedarf es der Ausstellung einer Generalvollmacht.
Welche Arten von Bankvollmachten gibt es?
Es existieren verschiedene Arten von Bankvollmachten, die sich durch ihren Gültigkeitszeitraum und den Handlungsspielraum des Bevollmächtigten unterscheiden. Unabhängig von der Art der Kontovollmacht sollte der Vollmachtgeber volles Vertrauen in die bevollmächtigte Person haben.
Die Transmortale Bankvollmacht
Bei einer transmortalen Bankvollmacht handelt es sich um eine Kontovollmacht über den Tod hinaus. Mit einer derartigen Vollmacht gestattet der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten den Zugriff auf das Konto zu Lebzeiten und auch nach dem Ableben. Sofern keine Kontovollmacht über den Tod hinaus vorliegt, können Zahlungen aus dem Girokonto des Verstorbenen erst nach dem zweifelsfreien Nachweis der Erbschaft erfolgen.
Die transmortale Bankvollmacht ist die am häufigsten verwendete Form der Kontovollmacht. Sie hat einerseits den Vorteil, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers sicherstellen kann, dass Zahlungen vorerst weiterlaufen und Rechnungen beglichen werden. Andererseits müssen die Erben des Vollmachtgebers beim Vorliegen einer transmortalen Bankvollmacht nicht auf die Ausstellung des Erbscheins warten und in der Zwischenzeit möglicherweise mit größeren Geldbeträgen für das Begräbnis und sonstige Leistungen in Vorleistung gehen.
Die Prämortale Bankvollmacht
Bei einer prämortalen Bankvollmacht handelt es sich um eine Kontovollmacht zu Lebzeiten. Der Bevollmächtigte kann damit bis zum Tode des Vollmachtgebers dessen Bankgeschäfte regeln. Im Todesfall endet die prämortale Bankvollmacht automatisch.
Eine prämortale Bankvollmacht ist sinnvoll, wenn der Vollmachtgeber über ein beträchtliches Vermögen verfügt und/oder mehrere Erben hat. So kann der Vollmachtgeber möglichweise beim Vorliegen einer transmortalen Bankvollmacht entstehenden Streitigkeiten zwischen Erben vorbeugen. Erst nach Ausstellung des Erbscheins und der Vollstreckung des Testaments haben die Erben Zugriff auf das Bankkonto.
Die Postmortale Bankvollmacht
Bei einer postmortalen Bankvollmacht handelt es sich um eine Kontovollmacht nach dem Todesfall. Erst nach dem Ableben des Vollmachtgebers erhält der Bevollmächtigte Zugriff auf das Konto.
Für einen Pflegefall ist diese Art der Bankvollmacht eher ungeeignet. Schließlich soll bereits zu Lebzeiten des Pflegefalls sichergestellt werden, dass die finanziellen Belange durch den Bevollmächtigten vernünftig geregelt werden.
Die Generalvollmacht
Die Generalvollmacht ist die am weitest gehende aller Vollmachten. Sie ermöglicht es dem Bevollmächtigten, alle rechtlich zulässigen Vertretungshandlungen im Namen des Vollmachtgebers durchzuführen (sofern diese nicht weiter eingegrenzt sind).
In Bezug auf Bankgeschäfte hat ein Generalbevollmächtigter deutlich mehr Handlungsmöglichkeiten als ein „normal“ Bevollmächtigter. Eine durch eine Generalvollmacht bevollmächtigte Person darf beispielsweise im Namen des Vollmachtgebers auch Konten eröffnen oder kündigen, neue Kreditverträge abschließen oder bestehende ändern und Debit-Karten beantragen.
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Gibt es eine spezielle Bankvollmacht für den Pflegefall?
Vielen Menschen schwebt vor, eine Vollmacht an das Eintreten der eigenen Pflegebedürftigkeit zu knüpfen. So sinnvoll dieser Gedanke an sich ist, so wenig praktikabel ist er in der Praxis. Banken können und wollen nämlich nicht die Gültigkeit einer Bankvollmacht prüfen, die an einen Pflegefall gekoppelt ist.
In der Praxis bedeutet das, dass eine Bankvollmacht ab dem Zeitpunkt der rechtsgültigen Erstellung auch gültig ist. Eine Bank ist nicht in der Lage, zu prüfen, ob beim Vollmachtgeber ein Pflegefall eingetreten ist oder nicht. Somit muss die Bank die im Rahmen der Vollmacht ermöglichten Geschäfte des Bevollmächtigten legitimieren.
Welche Vollmachten sind für den Pflegefall noch relevant?
In Deutschland existieren eine Reihe von Vollmachten und Verfügungen, die es erlauben, beim Eintreten eines Pflegefalls die persönlichen Angelegenheiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu regeln bzw. regeln zu lassen. Die wichtigsten darunter sind die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Generalvollmacht.
Die Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen, wie man ärztlich und pflegerisch behandelt werden möchte, wenn man es zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr selbst entscheiden kann. Eine Patientenverfügung muss nicht in einem Zusammenhang mit einer bestimmten Erkrankung stehen.
In einer Patientenverfügung wird konkret festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen eingeleitet, beendet oder erst gar nicht unternommen werden sollen. Dazu zählen besonders lebenserhaltende Maßnahmen, palliativmedizinische Behandlungen, künstliche Beatmung und Ernährung sowie der Einsatz von Blutkonserven.
Mit einer Patientenverfügung nimmt man seinen Angehörigen schwerwiegende Entscheidungen ab. Bei Vorliegen einer derartigen Verfügung sind Ärzte und Pflegepersonal verpflichtet, sich an den dort niedergelegten Patientenwillen zu halten, sofern dieser nicht sitten- oder gesetzeswidrig ist.
Der Patientenwille ist übrigens auch in Fällen entscheidend, in denen die Verweigerung einer Behandlung zu Lebensgefahr führt. Wenn jemand beispielsweise in einer Patientenverfügung dargelegt hat, dass sie/er bestimmte lebenserhaltende Maßnahmen bzw. Behandlungen ablehnt, so dürfen diese auch nicht durchgeführt werden um den drohenden Tod abzuwenden.
Da eine Patientenverfügung unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung bzw. der Pflegebedürftigkeit gilt, sollte der Inhalt wohl überlegt sein. Eine Patientenverfügung kann übrigens solange erstellt werden, solange die betreffende Person Entscheidungen selbst treffen kann.
Liegt keine Patientenverfügung vor, entscheidet entweder eine anders bevollmächtigte Person oder ein von Gericht bestellter Betreuer über die medizinischen Angelegenheiten der betroffenen Person.
Die Vorsorgevollmacht
- Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere Personen bestimmen, die stellvertretend für einen handeln können, sofern man nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbständig zu regeln.
- Eine Vorsorgevollmacht bietet sich insbesondere zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten im Pflegefall an, da damit die Anordnung der Betreuung durch ein Betreuungsgericht vermieden werden kann.
- Sofern keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und eine Person ihre/seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann, wird von Gericht ein rechtlicher Betreuer bestellt, der unter gerichtlicher Aufsicht festgelegte Aufgaben übernimmt.
- In einer Vorsorgevollmacht können Personen zur Regelung verschiedenster Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Dazu zählen beispielsweisen Angelegenheiten in Bezug auf Gesundheit und Pflege, Wohnung, Behörden und Gerichte sowie Geld und Vermögen.
- Eine Vorsorgevollmacht kann sowohl einen Bevollmächtigten für alle Angelegenheiten vorsehen als auch für einzelne Angelegenheiten verschiedene Personen bevollmächtigen.
- Aufgrund der weitreichenden Bedeutung einer Vorsorgevollmacht sollte der Vollmachtgeber nur Personen bevollmächtigen, denen er uneingeschränktes Vertrauen entgegen bringt.
- Eine Vorsorgevollmacht kann auch über den Tod hinaus gültig sein, um individuelle Wünsche post mortem zu regeln.
- Um Zweifel an der Echtheit einer Vorsorgevollmacht vorzubeugen, empfiehlt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen.
- Das Ministerium stellt auf seiner Website übrigens auch ein Musterformular zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht zur Verfügung.
Die Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung wird geregelt, welche Person als gerichtlich bestellter Betreuer die eigenen Angelegenheiten regeln soll, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Sie verhindert, dass ein Gericht einen unbekannten gesetzlichen Betreuer bestellt. Die Erstellung einer Betreuungsverfügung ist vor allem in Fällen sinnvoll, in denen keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Eine Betreuungsverfügung kann übrigens sogar auch dann noch ausgestellt werden, wenn die betreffende Person als Pflegefall nicht mehr voll geschäftsfähig ist.
Als Betreuer kann man eine beliebige Person aus dem familiären oder privaten Umfeld auswählen. Das Betreuungsgericht ist an die in der Betreuungsverfügung als Betreuer festgelegte Person gebunden, sofern sie zum Wohle der betroffenen Person ist. Um ganz sicher zu gehen, sollte man in der Betreuungsverfügung einen zweiten Betreuer festlegen, falls der erste durch das Gericht abgelehnt wird. Auch lassen sich in der Verfügung bestimmte Personen explizit als Betreuer ausschließen. Diese müssen jedoch namentlich genannt werden.
In einer Betreuungsverfügung können eine Vielzahl von Angelegenheiten nach Wunsch der betreffenden Person geregelt werden. So lässt sich beispielsweise darin festlegen, ob man im Falle einer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim verlegt werden möchte oder nicht. Außerdem können bestimmte Gewohnheiten in Bezug auf die Pflege darin geregelt werden.
Eine Betreuungsverfügung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn über eine Vorsorgevollmacht auch die persönlichen Angelegenheiten geregelt wurden und diese vom darin Bevollmächtigten ebenso gut durchgeführt werden können. Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht können jedoch auch miteinander kombiniert werden. Die Betreuungsverfügung kommt dann zum Tragen, wenn die Vorsorgevollmacht nicht umgesetzt werden kann.
Die Generalvollmacht
Wie bereits im Abschnitt zur Bankvollmacht erwähnt, ist die Generalvollmacht die am weitest gehende Form der Vollmacht. Mit einer Generalvollmacht lassen sich eine oder mehrere Personen ermächtigen, alle rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten uneingeschränkt für den Vollmachtgeber zu erledigen. Wie der Name bereits zum Ausdruck bringt, ist die Generalvollmacht sehr umfassend und nicht auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben beschränkt.
Der wesentlichste Vorteil der Generalvollmacht ist, dass sie die Inhalte mehrerer Vollachten bzw. Verfügungen ersetzt, was Zeit und Aufwand spart. Personen, die ihre Angelegenheiten im Falle der Pflegebedürftigkeit lieber im Detail regeln oder auf mehrere Personen verteilen wollen, sollten deshalb lieber eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung ausstellen. Eine Generalvollmacht darf nur erteilt werden, sofern der Vollmachtgeber voll geschäftsfähig ist. Im Zweifelsfall muss die Geschäftsfähigkeit auf Grundlage eines ärztlichen Attests durch einen Notar bestätigt werden.